(1) 1Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. 2Er kann sich durch seinen ständigen Vertreter, bei obersten Dienstbehörden, Behörden der Mittelstufe, den Hochschulen, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen und der Deutschen Rentenversicherung Hessen auch durch den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen.

 

(2) 1Als Dienststellenleiter können sich Bürgermeister und Landräte durch ihren allgemeinen Vertreter oder einen anderen allgemein oder im Einzelfall bevollmächtigten Beigeordneten, bei kreisfreien Städten und Landkreisen sowie bei Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung[1] [Bis 15.05.2020: kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern] auch durch den Leiter des für Personalangelegenheiten zuständigen Amtes, vertreten lassen. 2Als Dienststellenleiter der bei ihnen als Behörden der Landesverwaltung eingerichteten Hauptabteilungen können sich Oberbürgermeister und Landräte durch ihren allgemeinen Vertreter oder den Leiter der Hauptabteilung Allgemeine Landesverwaltung und, soweit diese beim Oberbürgermeister nicht eingerichtet ist, von dem Leiter einer anderen Hauptabteilung vertreten lassen. 3§ 86 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. 4In Eigenbetrieben und Krankenanstalten kann sich ein Betriebsleiter als Dienststellenleiter durch einen allgemein oder im Einzelfall bevollmächtigten anderen Betriebsleiter oder das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Betriebsleitung vertreten lassen. 5In allen Fällen muß der Vertreter zur Entscheidung befugt sein. 6Beim Hessischen Verwaltungsschulverband kann sich der Verbandsvorsteher als Dienststellenleiter durch den Verbandsgeschäftsführer vertreten lassen.

 

(3) 1Abweichend von Abs. 1 handelt bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Vorstand. 2Er kann sich durch ein entscheidungsbefugtes Mitglied oder dessen ständigen Vertreter vertreten lassen. 3Bei den Sozialversicherungsträgern, den Kommunalen Gebietsrechenzentren, den Handwerkskammern, der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen und den Studentenwerken handelt für die Dienststelle der Geschäftsführer.

 

(4) In Zweifelsfällen bestimmt die oberste Dienstbehörde, wer die Aufgaben des Dienststellenleiters wahrnimmt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 16.05.2020.

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