(1) 1Der Personalrat hat mitzuwirken bei Einführung der Neuen Verwaltungssteuerung (NVS) und entsprechender neuer Steuerungsverfahren einschließlich der damit zusammenhängenden technischen Verfahren, bei Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs, allgemeinen Festlegungen von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen, Einführung von technischen Rationalisierungsmaßnahmen, die den Wegfall von Planstellen oder Stellen zur Folge haben, Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch die Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommen werden, sowie bei Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung automatisierter Verfahren zur [1]Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten. 2Satz 1 gilt nicht bei probe- oder versuchsweiser Einführung neuer Techniken und Verfahren.

 

(2) Der Personalrat hat mitzuwirken bei der Errichtung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlicher Teile von ihnen, sowie bei Grundsätzen der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung, Installation betrieblicher und Anschluß an öffentliche Informations- und Kommunikationsnetze.

 

(3) 1Vor der Weiterleitung von Stellenanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. 2Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Stellenanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Stellenanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. 3Das gilt entsprechend für die Personalplanung.

 

(4) Abs. 3 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.

 

(5) Bei Maßnahmen, die unter Abs. 1 bis 4 fallen, tritt ein gleichzeitig vorliegendes Mitbestimmungsrecht zurück.

[1] Eingefügt durch Hessisches Gesetz zur Anpassung des Hessischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 und zur Informationsfreiheit. Anzuwenden ab 25.05.2018.

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