§ 98 Verfassungsschutz
Für das Landesamt für Verfassungsschutz gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
1. |
Nicht anzuwenden sind § 23 Absatz 2, § 35 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 sowie § 53 Absatz 3. |
2. |
§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Schweigepflicht nur auf Beschluß des Personalrats entfällt. |
3. |
§ 23 Absatz 3 Satz 2 gilt in folgender Fassung: Der Dienststelle ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden. |
4. |
§ 40 Absatz 1 Satz 2 gilt in folgender Fassung: Innerhalb der Frist soll eine Verständigung versucht werden. |
5. |
Im Rahmen der Nummern 1, 3 und 4 sind die Vorschriften über das Zusammenwirken mit den Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber in § 2 Absatz 1 sowie über die enge Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften in § 76 Absatz 1 nicht anzuwenden. |
6. |
Das Landesamt für Verfassungsschutz kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, daß Angehörige des öffentlichen Dienstes nicht an Personalversammlungen teilnehmen, wenn dies wegen ihrer dienstlichen Aufgaben dringend geboten ist. |
7. |
An die Stelle des § 80 und des § 81 tritt folgende Regelung: Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen dem Landesamt für Verfassungsschutz und dem Personalrat zu keiner Einigung, entscheidet nach Anhörung des Personalrats der zuständige Senator. |
§ 99 Verschlußsachen
(1) 1Soweit Angelegenheiten, an denen ein Personalrat oder Gesamtpersonalrat zu beteiligen ist, als Verschlußsachen mindestens des Geheimhaltungsgrads „VS-Vertraulich” eingestuft sind, tritt an seine Stelle ein Ausschuß. 2Dem Ausschuß gehört höchstens je ein in entsprechender Anwendung des § 32 Absatz 2 gewählter Vertreter der im Personalrat oder Gesamtpersonalrat vertretenen Gruppen an. 3Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlußsachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrads zu erhalten.
(2) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle müssen Mitglieder des Ausschusses nach Absatz 1 oder nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlußsachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrads zu erhalten.
(3) 1§ 35 Absätze 3 und 4, § 40 Absatz 1 Satz 2 wegen der Beteiligung der Gewerkschaften, § 41 und § 81 Absatz 3 Satz 4 gelten nicht. 2Angelegenheiten, die als Verschlußsachen mindestens des Geheimhaltungsgrads „VS-Vertraulich” eingestuft sind, dürfen in der Personalversammlung nicht behandelt werden.
(4) 1Der zuständige Senator oder die oberste Dienstbehörde kann anordnen, daß dem Ausschuß, der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. 2In Verfahren nach § 100 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.