§ 62 Dienststellen mit Jugendvertretungen
(1) 1Jugendvertretungen werden in allen Dienststellen mit in der Regel fünf wahlberechtigten Jugendlichen gewählt, von denen drei wählbar sind. 2Neben der Wahl von Personalräten nach § 10 Absatz 4 entfällt die Wahl von Jugendvertretungen.
(2) Neben der Wahl von Personalräten nach § 10 Absatz 3 entfällt die Wahl von Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
§ 63 Wahlrecht
(1) 1Wahlberechtigt sind die Jugendlichen. 2§ 11 Absätze 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) 1Wählbar sind die wahlberechtigten Jugendlichen sowie die Wahlberechtigten nach § 11, die am Wahltag das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2§ 12 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Nicht wählbar sind die Mitglieder des Personalrats.
§ 64 Mitgliederzahl
Die Jugendvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
bis zu Jugendlichen |
aus Mitgliedern |
20 |
1 |
50 |
3 |
200 |
5 |
201 und mehr |
7. |
§ 65 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten
Die Jugendvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.
§ 66 Wahlzeiten
1Die Wahlen der Jugendvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt. 2Für die Wahl der Jugendvertretung außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gilt § 18 Absatz 2 Nummern 2 bis 6, für die anschließende Neuwahl § 18 Absatz 3 entsprechend.
§ 67 Wahlgrundsätze und Wahlvorschläge
(1) Die Jugendvertretung wird in geheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, findet sie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.
(3) 1Besteht die Jugendvertretung aus nur einem Mitglied, wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. 2In einem getrennten Wahlgang ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4) 1Zur Wahl der Jugendvertretung können die wahlberechtigten Jugendlichen und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen. 2Jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag muß von einem Zehntel der wahlberechtigten Jugendlichen, mindestens aber von drei wahlberechtigten Jugendlichen unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 100 wahlberechtigte Jugendliche.
(5) Jeder Jugendliche kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen, jeder Angehörige des öffentlichen Dienstes nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
§ 68 Sonstige Wahlbestimmungen
(1) 1Spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit der Jugendvertretung bestellt der Personalrat drei zur Jugendvertretung wählbare Angehörige des öffentlichen Dienstes zum Wahlvorstand, darunter einen zum Vorsitzenden. 2Für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden.
(2) 1Besteht sechs Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit der Jugendvertretung kein Wahlvorstand, bestellt die Dienststelle auf Antrag eines wahlberechtigten Jugendlichen oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft einen Wahlvorstand. 2Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen; sie soll innerhalb von sechs Wochen stattfinden, soweit sich aus § 66 Satz 1 nichts anderes ergibt. 2Sogleich nach der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es in der Dienststelle bekannt. 3Kommt der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach Satz 1 oder 2 nicht nach, bestellt der Personalrat auf Antrag eines wahlberechtigten Jugendlichen oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft einen neuen Wahlvorstand. 4Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt Absatz 1, für das weitere Verfahren Absatz 2 entsprechend.
(4) § 23 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie die §§ 24 bis 26 gelten entsprechend.
§ 69 Amtszeit
(1) Die regelmäßige Amtszeit der Jugendvertretung beträgt zwei Jahre.
(2) Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugendvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer Amtszeit.
(3) 1Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 66 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen oder nach § 66 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 die Neuwahlen stattfinden. 2Im Fall des § 66 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 Nummer 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl.
(4) 1§ 27 Absatz 4, § 28, § 29 Absatz 1, § 30 und § 31 gelten entsprechend. 2Die Mitgliedschaft in der Jugendvertretung erlischt nicht durch die Vollendung des 24. Lebensjahres nach dem Wahltag.
§ 70 Vorsitz
(1) Besteht die Jugendvertretung aus mehr als einem Mitglied, wählt sie aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seine Stellvertreter.
(2) 1Der Vorsitzende vertritt die Jugendvertretung im Rahmen der von ihr gefaßten Beschlüsse. 2Er ist zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt, die der Jugendvertretung gegenüber abzugeben sind.
§ 71 Sitzungen und sonstige Geschäftsführung
(1) 1Die Jugendvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen einberufen. 2An den Sitzungen soll der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Personalrats beratend teilnehmen.
(2) Im übrigen gelten für die Geschäftsführung der Jugendvertretung die §§ 34 bis 38 mit Ausnahme der Vorschriften über die Z...