§ 51 Zusammensetzung
(1) 1Die Personalversammlung besteht aus den Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle. 2Kann nach den dienstlichen Erfordernissen eine gemeinsame Versammlung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle nicht stattfinden, werden Teilversammlungen durchgeführt. 3Darüber hinaus sind Teilversammlungen zulässig, wenn Angelegenheiten behandelt werden sollen, die nur einen Teil der Angehörigen des öffentlichen Dienstes betreffen.
(2) Die Personalversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Mitglied des Personalrats geleitet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 52 Einberufung
(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Personalversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(2) 1Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch der Dienststelle oder eines Viertels ihrer Angehörigen des öffentlichen Dienstes verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Teilversammlungen nach § 51 Absatz 1 Satz 3.
§ 53 Teilnahme
(1) Die Personalversammlungen sind nicht öffentlich.
(2) 1Die Dienststelle kann an den Personalversammlungen teilnehmen. 2Sie ist vom Zeitpunkt der Personalversammlung rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu verständigen.
(3) An den Personalversammlungen können ferner Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften teilnehmen; den Gewerkschaften sind der Zeitpunkt der Personalversammlung und die Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Auf Beschluss des Personalrats oder der Personalversammlung können zu einzelnen Punkten sachkundige Personen gehört werden.
§ 54 Zeitpunkt
(1) 1Die in den §§ 20 bis 23 und in § 52 Absatz 1 genannten sowie die auf Wunsch des Personalrats oder der Dienststelle einberufenen Personalversammlungen finden innerhalb der Dienstzeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse, insbesondere die Art der Dienststelle, zwingend eine andere Regelung erfordern. 2Die in Satz 1 genannten Personalversammlungen in den staatlichen Schulen finden, sofern sie an Unterrichtstagen durchgeführt werden, nicht vor 14.00 Uhr statt. 3Sonstige Personalversammlungen finden außerhalb der Dienstzeit statt; hiervon kann im Einvernehmen mit der Dienststelle abgewichen werden.
(2) 1Die Zeit der Teilnahme an Personalversammlungen nach Absatz 1 Satz 1 und die zusätzlichen Wegezeiten gelten als Arbeitszeit, auch wenn diese Personalversammlungen außerhalb der Dienstzeit stattfinden. 2Zusätzliche Fahrkosten, die den Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch die Teilnahme an außerhalb ihrer Dienstzeit stattfindenden Personalversammlungen nach Absatz 1 Satz 1 entstehen, werden nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz erstattet. 3Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit zur Teilnahme an im Einvernehmen mit der Dienststelle innerhalb der Dienstzeit stattfindenden Personalversammlungen nach Absatz 1 Satz 3 hat keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.
§ 55 Befugnisse
1Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. 2Sie kann alle Angelegenheiten behandeln, die zur Zuständigkeit des Personalrats gehören, einschließlich solcher beamten- und tarifpolitischer, sozialpolitischer sowie wirtschaftlicher Art, die die Dienststelle oder ihre Angehörigen des öffentlichen Dienstes unmittelbar betreffen.