§ 10 Dienststellen mit Personalräten
(1) Personalräte werden in allen Dienststellen mit in der Regel fünf Wahlberechtigten gewählt, von denen drei wählbar sind.
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, werden benachbarten Dienststellen zugeordnet.
(3) Je ein besonderer Personalrat wird gewählt
1. |
beim Personalamt für Beamte und Arbeitnehmer im Vorbereitungsdienst und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis für die Laufbahn Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt sowie für Büropraktikanten, |
2. |
bei der Finanzbehörde für den der Nummer 1 entsprechenden Personenkreis in der Ausbildung für den Steuerverwaltungsdienst, |
3. |
beim Hanseatischen Oberlandesgericht für Referendare in der juristischen Ausbildung, |
4. |
beim Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in der Ausbildung für einen pädagogischen Beruf befinden. |
(4) Bei der Universität und beim Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf wird je ein Personalrat gewählt für
1. |
wissenschaftliches Personal, |
2. |
die nicht unter Nummer 1 fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes. |
§ 11 Aktives Wahlrecht
(1) 1Wahlberechtigt sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2Die Altersbeschränkung entfällt für die in § 10 Absatz 3 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes.
(2) Wahlberechtigt sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes, die länger als sechs Monate ohne Bezüge oder Arbeitsentgelt beurlaubt sind.
(3) Wahlberechtigt sind ferner nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes,
1. |
die infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen, |
2. |
für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, |
3. |
die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden. |
(4) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr nach drei Monaten wahlberechtigt und verliert gleichzeitig das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle, es sei denn, daß die Rückkehr zur bisherigen Dienststelle innerhalb von weiteren sechs Monaten feststeht.
(5) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die bei mehreren Dienststellen beschäftigt werden, sind nur in der Dienststelle wahlberechtigt, bei der sie ihre Hauptbeschäftigung ausüben.
(6) Die Regierungsräte der Laufbahn Allgemeine Dienste im Beamtenverhältnis auf Probe, die sich in einer Einführungszeit während der Probezeit befinden, sind nur bei dem Personalamt, die in § 10 Absatz 3 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur für die dort bezeichneten Personalräte wahlberechtigt.
§ 12 Passives Wahlrecht
(1) Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag seit
1. |
drei Monaten der Dienststelle angehören, |
2. |
einem Jahr bei öffentlichen Verwaltungen oder Gerichten oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt werden, |
soweit in § 13 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wählbar sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes, die
1. |
infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen, |
2. |
zum Personenkreis des § 88 Absatz 1 gehören. |
§ 13 Erweitertes passives Wahlrecht
(1) Die Voraussetzung des § 12 Absatz 1 Nummer 1 entfällt, wenn die Dienststelle weniger als ein Jahr besteht.
(2) Die Voraussetzung des § 12 Absatz 1 Nummer 2 entfällt, wenn nicht fünfmal soviel wählbare Angehörige des öffentlichen Dienstes jeder Gruppe vorhanden wären, als nach § 14 und § 15 zu wählen sind.
(3) Die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 Nummern 1 und 2 entfallen für die in § 10 Absatz 3 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes.
§ 14 Mitgliederzahl
Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
bis zu Angehörigen des öffentlichen Dienstes |
aus Mitgliedern |
20 |
1 |
50 |
3 |
150 |
5 |
300 |
7 |
600 |
9 |
1 000 |
11 |
2 000 |
13 |
3 000 |
15 |
4 000 |
17 |
5 000 |
19 |
7 000 |
21 |
9 000 |
23 |
9 001 und mehr |
25. |
§ 15 Gruppenvertretung
(1) 1Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied und werden bei der Dienststelle Angehörige des öffentlichen Dienstes beider Gruppen beschäftigt, müssen die Gruppen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Personalrat vertreten sein. 2Bei gleicher Größe der Gruppen entscheidet das Los. 3Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
(3) Eine Gruppe erhält mindestens bei
bis zu Angehörigen der Gruppe |
Vertreter |
50 |
1 |
200 |
2 |
600 |
3 |
1 000 |
4 |
3 000 |
5 |
3 001 und mehr |
6. |
(4) Eine Gruppe mit nicht mehr als fünf Angehörigen erhält nur einen Vertreter, wenn sie ein Zwanzigstel der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der...