§ 86 Mitbestimmung

 

(1) Der Personalrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

 

1.

Festsetzung von Beginn und Ende der Dienstzeit und der Pausen, Anrechnung von Pausen und von Dienstbereitschaften auf die Dienstzeit, Verteilung von angeordneter Mehrarbeit oder angeordneten Überstunden und von angeordneter Kurzarbeit auf die Wochentage,

 

2.

Aufstellung des Urlaubsplans, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den betroffenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes kein Einverständnis erzielt wird, und Ablehnung von Anträgen auf Erholungsurlaub,

 

3.

Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens ihrer Angehörigen des öffentlichen Dienstes,

 

4.

Gestaltung der Arbeitsplätze,

 

5.

Fragen der Lohngestaltung, insbesondere Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen und vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelten einschließlich der Geldfaktoren,

 

6.

Aufstellung von Grundsätzen für die Vergabe von leistungsbezogenen Bezüge- und Entgeltbestandteilen,

 

7.

Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung anerkannter Vorschläge im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,

 

8.

Festsetzung von Vergütungen für Nebentätigkeiten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für die Freie und Hansestadt Hamburg sowie ihrer Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts,

 

9.

Ablehnung von Vorschüssen,

 

10.

Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,

 

11.

Zuweisung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt,

 

12.

Zuweisung von Dienst- und Pachtland sowie Festsetzung der Nutzungsbedingungen,

 

13.

Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,

 

14.

Aufstellung eines Sozialplans zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes infolge einer Maßnahme nach § 87 Absatz 1 Nummer 30 entstehen,

 

15.

Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- oder Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen.

§ 87 Eingeschränkte Mitbestimmung und sonstige Beteiligung

 

(1) Der Personalrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

 

1.

Begründung des Beamtenverhältnisses und Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,

 

2.

Einstellung,

 

3.

Übertragung eines anderen Amtes mit

 

a)

anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,

 

b)

anderem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung,

 

c)

anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe,

 

4.

Eingruppierung ,

 

5.

Höhergruppierung und Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit,

 

6.

Rückgruppierung und Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,

 

7.

Versetzung,

 

8.

Abordnung für länger als insgesamt ein Jahr,

 

9.

Zuweisung für länger als insgesamt ein Jahr,

 

10.

Umsetzung zu einer anderen Dienststelle für länger als insgesamt ein Jahr,

 

11.

Umsetzung und Übertragung einer anderen Tätigkeit oder eines anderen Aufgabenbereichs innerhalb der Dienststelle

 

a)

für länger als insgesamt sechs Monate,

 

b)

unter Wechsel des Dienstorts einschließlich seines Einzugsgebiets,

 

12.

Ablehnung eines Antrags auf

 

a)

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 62 bis 64 des Hamburgischen Beamtengesetzes,

 

b)

Teilzeitbeschäftigung und Sonderurlaub aus familiären Gründen auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften sowie Teilzeitbeschäftigung nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit,

 

13.

fristgemäße Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn er die Entlassung nicht selbst beantragt hat,

 

14.

ordentliche Kündigung durch die Dienststelle,

 

15.

vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und Herabsetzung der Arbeitszeit nach § 41 des Hamburgischen Beamtengesetzes, wenn der Beamte sie nicht selbst beantragt hat, und Ablehnung eines Antrags auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,

 

16.

Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,

 

17.

Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

 

18.

Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung sowie berufliche Umschulung) mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen,

 

19.

Auswahl von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für Maßnahmen der Berufsbildung im Sinne von Nummer 18,

 

20.

Einschränkung und Untersagung einer Nebentätigkeit,

 

21.

Anordnung, die die freie Wahl der Wohnung beschränkt,

 

22.

Erlass einer Disziplinarverfügung und Ausspruch einer schriftlichen Missbilligung,

 

23.

Bestimmung des Inhalts von Personalfragebogen,

 

24.

Erlass von Beurteilungsrichtlinien,

 

25.

Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen,

 

26.

Aufstellung von Grundsätzen für die personelle Auswahl in den Fällen der Nummern 1 bis 3, 5, 6, 7, 13 und 14,

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