§ 86 Mitbestimmung
(1) Der Personalrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
3. |
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens ihrer Angehörigen des öffentlichen Dienstes, |
4. |
Gestaltung der Arbeitsplätze, |
6. |
Aufstellung von Grundsätzen für die Vergabe von leistungsbezogenen Bezüge- und Entgeltbestandteilen, |
7. |
Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung anerkannter Vorschläge im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens, |
9. |
Ablehnung von Vorschüssen, |
10. |
Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, |
11. |
Zuweisung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, |
12. |
Zuweisung von Dienst- und Pachtland sowie Festsetzung der Nutzungsbedingungen, |
13. |
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, |
14. |
Aufstellung eines Sozialplans zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes infolge einer Maßnahme nach § 87 Absatz 1 Nummer 30 entstehen, |
15. |
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- oder Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen. |
§ 87 Eingeschränkte Mitbestimmung und sonstige Beteiligung
(1) Der Personalrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. |
Begründung des Beamtenverhältnisses und Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, |
2. |
Einstellung, |
4. |
Eingruppierung , |
5. |
Höhergruppierung und Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit, |
6. |
Rückgruppierung und Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit, |
7. |
Versetzung, |
8. |
Abordnung für länger als insgesamt ein Jahr, |
9. |
Zuweisung für länger als insgesamt ein Jahr, |
10. |
Umsetzung zu einer anderen Dienststelle für länger als insgesamt ein Jahr, |
11. |
Umsetzung und Übertragung einer anderen Tätigkeit oder eines anderen Aufgabenbereichs innerhalb der Dienststelle
|
12. |
Ablehnung eines Antrags auf
|
13. |
fristgemäße Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn er die Entlassung nicht selbst beantragt hat, |
14. |
ordentliche Kündigung durch die Dienststelle, |
15. |
vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und Herabsetzung der Arbeitszeit nach § 41 des Hamburgischen Beamtengesetzes, wenn der Beamte sie nicht selbst beantragt hat, und Ablehnung eines Antrags auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, |
16. |
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, |
17. |
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, |
18. |
Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung sowie berufliche Umschulung) mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen, |
19. |
Auswahl von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für Maßnahmen der Berufsbildung im Sinne von Nummer 18, |
20. |
Einschränkung und Untersagung einer Nebentätigkeit, |
21. |
Anordnung, die die freie Wahl der Wohnung beschränkt, |
22. |
Erlass einer Disziplinarverfügung und Ausspruch einer schriftlichen Missbilligung, |
23. |
Bestimmung des Inhalts von Personalfragebogen, |
24. |
Erlass von Beurteilungsrichtlinien, |
25. |
Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen, |
26. |
Aufstellung von Grundsätzen für die personelle Auswahl in den Fällen der Nummern 1 bis 3, 5, 6, 7, 13 und 14, |
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