§ 83 Zulässigkeit und Verfahren

 

(1) 1Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 2Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nur Gegenstand von Dienstvereinbarungen sein, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich ermöglicht.

 

(2) 1Dienstvereinbarungen werden durch die Dienststelle und den Personalrat gemeinsam beschlossen, schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in der Dienststelle bekanntgegeben. 2Soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, bleiben sie wirksam, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt sind.

 

(3) Dienstvereinbarungen des Gesamtpersonalrats im Rahmen des § 56 Absatz 4 gehen Dienstvereinbarungen der Personalräte vor.

[1] Die bei In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden und anderer Gesetze am 19.04.2004 in den bisherigen Dienststellen geltenden Dienstvereinbarungen nach § 83 gelten in ihren Geschäftsbereichen jeweils bis zum Abschluss der sie ersetzenden Dienstvereinbarungen in der neuen Dienststelle fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.

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