(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

 

1.

Ablauf der Amtszeit,

 

2.

Niederlegung des Amtes,

 

3.

Beendigung des Dienstverhältnisses,

 

4.

Ausscheiden aus der Dienststelle,

 

5.

Verlust des passiven Wahlrechts,

 

6.

Ausschluß aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats durch gerichtliche Entscheidung,

 

7.

gerichtliche Feststellung, daß der Gewählte nicht wählbar war, wenn der Mangel noch vorliegt; die Feststellung kann auch nach dem Ablauf der Frist für die Wahlanfechtung beantragt werden.

 

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt; das Mitglied gilt für die Vertretung weiter als Angehöriger der Gruppe, für die es vorgeschlagen worden und gewählt ist.

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