(1) Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag seit
1. |
drei Monaten der Dienststelle angehören, |
2. |
einem Jahr bei öffentlichen Verwaltungen oder Gerichten oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt werden, |
soweit in § 13 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wählbar sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes, die
1. |
infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen, |
2. |
zum Personenkreis des § 88 Absatz 1 gehören. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen