(1) 1Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. 2Dienststelle und Personalvertretung ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.

 

(2) Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern der Einigungsstelle kann eine sachverständige Person, die auch einer in der beteiligten Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband angehören kann, an der Sitzung der Einigungsstelle für die Dauer der Verhandlung beratend teilnehmen.

 

(3) 1Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluß. 2Er wird von den Mitgliedern der Einigungstelle mit Stimmenmehrheit gefaßt. 3Der Beschluß soll innerhalb von dreißig Arbeitstagen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen.4Diese Frist verkürzt sich in den Fällen des § 63 Absatz 1 Nummer 10a auf fünfzehn Arbeitstage.

 

(4) 1Der Beschluß ist unverzüglich schriftlich abzufassen, zu begründen, von dem unparteiischen Mitglied zu unterzeichnen und den Beteiligten zu übersenden. 2Der Beschluß ist für die Beteiligten bindend, soweit er nicht nach Absatz 5 den Charakter einer Empfehlung hat oder nach § 73 ganz oder teilweise aufgehoben wird.

 

(5) Die Einigungsstelle beschließt in den folgenden Angelegenheiten eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, wenn sie sich deren Auffassung nicht anschließt:

 

1.

in Angelegenheiten der §§ 63, 65 und 66 Nummer 6, 12 und 15,

 

2.

in Angelegenheiten der Beamten nach § 66 Nummer 10, 11 und 13 und

 

3.

in Angelegenheiten des § 66 Nummer 2, soweit es nicht um die Grundsätze der Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit geht.

Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

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