(1) 1Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 2Sie werden von der Dienststelle und dem Personalrat geschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.

 

(2) 1Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor. 2Sie sind, sofern sie für einen über eine Dienststelle hinausgehenden Bereich bestimmt sind, zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat im Einvernehmen mit der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung zu schließen. 3Dienstvereinbarungen, die für einen über eine oberste Dienstbehörde hinausgehenden Bereich bestimmt sind, schließt die für das Personalvertretungsrecht zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Dienstbehörden mit dem Hauptpersonalrat. 4Dienstvereinbarungen, die für die gesamte Berliner Verwaltung bestimmt sind, schließt die für das Personalvertretungsrecht zuständige Senatsverwaltung mit dem Hauptpersonalrat.

 

(3) 1Besteht für den Bereich, für den eine Dienstvereinbarung geschlossen werden soll, ein Gesamtpersonalrat, so tritt dieser an die Stelle des Personalrats oder des Hauptpersonalrats. 2Im Geschäftsbereich der Polizeibehörde tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Dienstbehörde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge