(1) 1Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. 2Das gleiche gilt für die Zeit, in der ein Mitglied nach der Feststellung des Personalrats verhindert ist.

 

(2) 1Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Dienstkräften derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. 2Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt die nicht gewählte Dienstkraft mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.

 

(3) 1Im Falle des § 24 Abs. 1 Nr. 4 treten Ersatzmitglieder nicht ein. 2§ 26 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Ersatzmitgliedes in den Personalrat.

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