§ 98 Allgemeines
Dieses Gesetz gilt für den Südwestrundfunk nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 99 Dienststellen
(1) Beim Südwestrundfunk wird an jedem der drei Sitze eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes gebildet:
1. |
Der Dienststelle in Baden-Baden sind alle Beschäftigten zugeordnet, die überwiegend am Sitz in Baden-Baden und außerhalb des Sendegebiets des Südwestrundfunks tätig sind. |
2. |
Der Dienststelle in Stuttgart sind alle sonstigen Beschäftigten zugeordnet, die überwiegend in Baden-Württemberg tätig sind. |
3. |
Der Dienststelle in Mainz sind alle Beschäftigten zugeordnet, die überwiegend in Rheinland-Pfalz tätig sind. |
(2) § 9 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(3) 1Leiter der Dienststellen ist der Intendant. 2Er entscheidet in allen Fällen, in denen nach diesem Gesetz der Leiter der Dienststelle, die übergeordnete Dienststelle und die oberste Dienstbehörde zur Entscheidung befugt sind.
§ 100 Beschäftigte
1Beschäftigte des Südwestrundfunks im Sinne dieses Gesetzes sind
1. |
die durch Arbeitsvertrag unbefristet oder auf Zeit fest angestellten Personen einschließlich die zu ihrer Berufsausbildung durch Ausbildungsvertrag Beschäftigten, |
2Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht die Mitglieder der Geschäftsleitung.
§ 101 Wählbarkeit
§ 12 gilt mit der Maßgabe, daß auch die Leiter der Außenstudios und Korrespondentenbüros nicht wählbar sind.
§ 102 Kosten
§ 45 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Landesreisekostengesetzes die Reisekostenordnung des Südwestrundfunks tritt und die Reisekostenvergütungen nach der Reisekostenstufe, die für Abteilungsleiter der Südwestrundfunks gilt, zu bemessen sind.
§ 103 Besondere Gruppen von Beschäftigten
(1) Bei Beschäftigten, deren Funktion nicht mehr von den Merkmalen des Gehaltstarifs des Südwestrundfunks erfaßt ist und deren Gehalt über der höchsten Tarifgruppe liegt, wird der Personalrat in den Fällen der § 70 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, Absatz 2 Nummer 1, 9 und 10, § 71 Absatz 1 Nummer 2, 3, 7, 8 und 11, Absatz 1a Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Nummer 2, 3, 5 bis 7 und 9, Absatz 3 Nummer 3 bis 6 Buchstabe a und Nummer 11 bis 13 und § 76 Absatz 2 Nummer 2 [Bis 10.12.2013: § 75 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 bis 14, § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 11 bis 13 und Abs. 3 Nr. 3 bis 7, 9, 11 bis 14, § 80 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 Nr. 1] nicht beteiligt.
(2) Bei im Programmbereich Beschäftigten der höchsten Gehaltsgruppe des Tarifvertrags des Südwestrundfunks tritt in den Fällen des § 71 Absatz 1 Nummer 2, 3, 7 Buchstabe a und Nummer 11, Absatz 1a Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 Nummer 2, 3, 5 bis 7 [Bis 10.12.2013: § 75 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 bis 14] an die Stelle der Mitbestimmung des Personalrats die Mitwirkung.
(3) 1Bei Beschäftigten nach § 100 Satz 1 Nummer 1 mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit sowie bei Beschäftigten, die maßgeblich und verantwortlich an der Programmgestaltung beteiligt sind, bestimmt der Personalrat in den Fällen des § 71 Absatz 1 Nummer 2, 3, 7 Buchstabe a und Nummer 11, Absatz 1 a Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 Nummer 2, 3, 5 bis 7 nur mit, wenn sie dies beantragen; sie sind von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und gleichzeitig auf ihr Antragsrecht hinzuweisen. 2Bei Beschäftigten nach § 100 Satz 1 Nummer 2 findet § 71 Absatz 1 bis 2 keine Anwendung, soweit sie unmittelbar an der Programmgestaltung mitwirken.
(3) Bei Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit sowie bei Beschäftigten, die maßgeblich und verantwortlich an der Programmgestaltung beteiligt sind, bestimmt der Personalrat in den Fällen des § 75 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 bis 14 nur mit, wenn sie dies beantragen; § 75 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 104 Einigungsstelle
Kommt zwischen Dienststelle und Personalrat eine Einigung nicht zustande, kann von jeder Seite die Einigungsstelle angerufen werden; die §§ 73, 74 Absatz 1 Satz 1 und § 83a Absatz 1 finden keine Anwendung.
§ 105 Gesamtpersonalrat
(1) 1Beim Südwestrundfunk wird ein Gesamtpersonalrat gebildet, der aus elf Mitgliedern besteht. 2Er ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die mehrere D...