(1) 1§ 9 Absatz 2 findet auf das Polizeipräsidium Einsatz, das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei und auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg nur mit der Maßgabe Anwendung, dass Außenstellen, Nebenstellen und Teile der Dienststelle räumlich weit von der Hauptdienststelle entfernt liegen. 2Im Übrigen findet § 9 Absatz 2 auf Polizeidienststellen keine Anwendung.
(1) 1Personalräte werden gebildet
1. |
beim Landeskriminalamt, |
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beim Bereitschaftspolizeipräsidium und bei den diesem oder den Regierungspräsidien unmittelbar nachgeordneten Polizeidienststellen sowie beim Polizeipräsidium Stuttgart, |
3. |
bei der Akademie der Polizei,, |
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bei der Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen, |
5. |
beim Logistikzentrum Baden-Württemberg. |
2§ 9 Abs. 2 findet, mit Ausnahme der Außenstelle Wertheim der Akademie der Polizei, auf Polizeidienststellen keine Anwendung.
(2) 1Die Beschäftigten der Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst wählen einen Hauptpersonalrat der Polizei beim Innenministerium. 2Dieser kann gemeinsam mit dem beim Innenministerium gebildeten allgemeinen Hauptpersonalrat beraten, soweit beide Hauptpersonalräte zu beteiligen sind; eine gemeinsame Beschlussfassung findet jedoch nicht statt.
(2) 1Die Beschäftigten der in Absatz 1 genannten Dienststellen sowie die Polizeibeamten bei den Regierungspräsidienwählen besondere Stufenvertretungen, und zwar Bezirkspersonalräte beim Bereitschaftspolizeipräsidium und den Regierungspräsidien je für deren Dienstbereich sowie einen Hauptpersonalrat beim Innenministerium. 2Die besonderen Stufenvertretungen können gemeinsam und zusammen mit der bei der Dienststelle gebildeten allgemeinen Stufenvertretung beraten, soweit alle jeweils gemeinsam beratenden Stufenvertretungen zu beteiligen sind; eine gemeinsame Beschlußfassung mehrerer Stufenvertretungen findet jedoch nicht statt.
(3) 1Bei der Einstellung von Polizeimeistern und Polizeikommissaren bestimmt die Personalvertretung nicht mit. 2Bei Polizeibeamten tritt in den Fällen des § 75 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung.
(4) Polizeibeamte im Vorbereitungs- oder Ausbildungsdienst, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen nicht die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung.
(4) Polizeibeamte im Vorbereitungs- oder Ausbildungsdienst im Dienstbereich des Bereitschaftspolizeipräsidiums, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen nicht die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung.
(5) 1Werden im Geschäftsbereich der Polizei Maßnahmen von einer dem Innenministerium nachgeordneten Polizeidienststelle oder Einrichtung für den Polizeivollzugsdienst getroffen, die sich auf Beschäftigte anderer Polizeidienststellen oder Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst erstrecken, wird der Hauptpersonalrat der Polizei beteiligt. 2§ 85 Absatz 1 und 4 findet keine Anwendung.