(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Stellen und Betriebe der in § 1 genannten juristischen Personen sowie die Gerichte, die Hochschulen, das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) und die Schulen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Körperschaften sowie die Gerichte, die Hochschulen, die Materialprüfungsanstalten und die Schulen, soweit in diesem Gesetz nichts anders bestimmt ist.
(1a) Eigenbetriebe mit in der Regel nicht mehr als 50 Beschäftigten gelten nicht als Dienststelle im Sinne von Absatz 1; ihre Beschäftigten gelten als Beschäftigte der Verwaltungsbehörde der Gemeinde oder des Gemeindeverbands.
(2) 1Außenstellen, Nebenstellen und Teile einer Dienststelle nach Absatz 1 oder einer nach Absatz 3 zusammengefassten Dienststelle können auf Antrag der Mehrheit der betroffenen wahlberechtigten Beschäftigten oder von Amts wegen vom Leiter der Hauptdienststelle oder der zusammengefassten Dienststelle unter Berücksichtigung dienstlicher Belange und der Belange der Beschäftigten zu einer selbstständigen Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes erklärt oder zu einer solchen [Bis 10.12.2013: selbständigen Dienststellen erklärt oder zu solchen] zusammengefasst werden. 2Der Personalrat ist vor der Entscheidung anzuhören. 3Für die Aufhebung der Verselbständigung gilt Satz 1 entsprechend. 4Vor der Aufhebung sind der Personalrat der Dienststelle nach Satz 1, der Personalrat der Hauptdienststelle und der Gesamtpersonalrat anzuhören. 5Die Verselbständigung und ihre Aufhebung sind jeweils ab der folgenden Wahl wirksam.
(3) 1Mehrere Dienststellen eines Verwaltungszweigs können von der obersten Dienstbehörde zu einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes zusammengefasst werden, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten in geheimen Abstimmungen zustimmt. 2Für die Aufhebung gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass es nur der Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststellenteile bedarf, die aus dem Zusammenschluss ausscheiden wollen oder sollen; eine Verselbstständigung nach Absatz 2 Satz 1 gilt dadurch ebenfalls als aufgehoben. 3Die Zusammenfassung und ihre Aufhebung sind jeweils ab der folgenden Wahl wirksam.
(3) 1Mehrere Dienststellen eines Verwaltungszweigs können von der obersten Dienstbehörde zu einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes zusammengefaßt werden, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung zustimmt. 2Für die Aufhebung gilt Satz 1 entsprechend; eine Verselbständigung nach Absatz 2 Satz 1 gilt dadurch als aufgehoben. 3Die Zusammenfassung oder Aufhebung ist ab der folgenden Wahl (§ 19) wirksam.
(4) 1Bei gemeinsamen Dienststellen verschiedener juristischer Personen gelten die Beschäftigten jeder juristischen Person als Beschäftigte einer besonderen Dienststelle. 2Das Landratsamt gilt als einheitliche Dienststelle.
(4) 1Bei gemeinsamen Dienststellen verschiedener Körperschaften gelten die Beschäftigten jeder Körperschaft als Beschäftigte einer besonderen Dienststelle. 2Bei den Landratsämtern ist ein besonderer Personalrat der Beschäftigten des Landes für die Beteiligung in Angelegenheiten zu bilden, in denen eine übergeordnete Dienststelle entscheidet. 3Im übrigen gilt das Landratsamt als einheitliche Dienststelle.