§ 57 Grundsatz
In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.
§ 58 Wahlberechtigung, Wählbarkeit
(1) 1Wahlberechtigt sind die Beschäftigten im Sinne von § 57, soweit sich aus den §§ 56 und 90 nichts anderes ergibt. 2§ 11 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) 1Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltag das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sich aus den §§ 56 und 90 nichts anderes ergibt. 2Die Altersgrenze gilt nicht für Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. 3§ 12 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. [Bis 10.12.2013: § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.]
§ 59 Zahl der Mitglieder
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 |
Beschäftigten im Sinne von § 57 aus einer Person [Bis 10.12.2013: einem Jugend- und Auszubildendenvertreter], |
21 bis 50 |
Beschäftigten im Sinne von § 57 aus drei Mitgliedern [Bis 10.12.2013: Jugend- und Auszubildendenvertretern], |
51 bis 200 |
Beschäftigten im Sinne von § 57 aus fünf Mitgliedern [Bis 10.12.2013: Jugend- und Auszubildendenvertretern], |
mehr als 200 |
Beschäftigten im Sinne von § 57 aus sieben Mitgliedern [Bis 10.12.2013: Jugend- und Auszubildendenvertretern]. |
(2) § 18 gilt entsprechend.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Beschäftigten im Sinne von § 57 zusammensetzen.
§ 60 Wahlgrundsätze
(1) 1Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand, den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. 2§ 15 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1, Absatz 4 a, 5 und 7, § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und § 25 gelten entsprechend.
(1a) 1Der Wahlvorstand kann bestimmen, dass die Wahl in Dienststellen mit höchstens 20 in der Regel Beschäftigten im Sinne von § 57 in einer Wahlversammlung stattfindet. 2Er hat dazu spätestens vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit einzuberufen. 3Gewählt wird in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. 4Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Wahlversammlung, führt die Wahl durch und fertigt über das Ergebnis eine Wahlniederschrift.
(1b) 1Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden im Wechsel
1. |
zusammen mit den regelmäßigen Wahlen des Personalrats und |
2. |
sonst in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Januar |
statt. 2§ 26 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 gelten entsprechend.
(2) 1Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre und sechs Monate. 2Sie endet spätestens mit Ablauf des letzten Tages des Zeitraums, in dem die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfinden. 3§ 26 Absatz 1 Satz 2 und 4, § 27 Absatz 1 Satz 2 sowie §§ 28 bis 31 gelten entsprechend. 4Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt nicht dadurch, dass ein Mitglied im Laufe der Amtszeit das 26. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung beendet.
(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.