§ 56
(1) Für Auszubildende in öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnissen, Beamte im Vorbereitungsdienst und für Beschäftigte in dem Vorbereitungsdienst entsprechender Berufsausbildung kann das für die Ordnung der Ausbildung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
1. |
Ausbildungspersonalräte für eine oder mehrere Dienststellen oder für einzelne Ausbildungsbereiche gebildet werden, |
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die Amtszeit abweichend von § 26 Abs. 1 auf eine kürzere Dauer als fünf Jahre [Bis 10.12.2013: vier Jahre], mindestens aber auf die Dauer von einem Jahr, festgesetzt und ein von § 26 Absatz 2 Satz 1 [Bis 10.12.2013: § 19 Abs. 1] abweichender Zeitraum für die regelmäßigen Wahlen festgelegt wird, |
3. |
von Beteiligungsangelegenheiten des Zweiten Abschnitts [Bis 10.12.2013: Beteiligungsfällen des Dritten Abschnitts] des Achten Teils abgesehen werden kann, soweit dies mit Rücksicht auf eine sachgemäße Ausbildung oder sonst aus wichtigen Gründen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. |
(2) Wahlberechtigt und wählbar zum Ausbildungspersonalrat sind die Auszubildenden in öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnissen, die Beamten im Vorbereitungsdienst und die Beschäftigten in dem Vorbereitungsdienst entsprechender Berufsausbildung der Dienststellen oder des Ausbildungsbereichs, für die der Ausbildungspersonalrat gebildet wird.
(3) 1Für die Wahl, die Amtszeit, die Geschäftsführung, die Rechte, Pflichten und Aufgaben des Ausbildungspersonalrats und seiner Mitglieder gelten § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, § 14 Absatz 1, 3 und 5, §§ 15 bis 17, 18 Absatz 1, §§ 20, 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 und 2, §§ 23 bis 26, 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, Satz 2 und 3, §§ 28 bis 34, 36 Absatz 1 bis 3, 5 bis 8, §§ 37 bis 38, 42 bis 47 a, 48 Absatz 1 und 2, §§ 49 bis 53, 66 bis 68a und 69 bis 83 entsprechend. 2An Stelle einer Personalversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands übt der Leiter der Dienststelle, bei der der Ausbildungspersonalrat gebildet ist, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstands nach § 21 Absatz 2 und 3 sowie § 22 Absatz 3 aus.
(3) 1Für die Wahl, die Amtszeit, die Geschäftsführung, die Rechte, Pflichten und Aufgaben des Ausbildungspersonalrats und seiner Mitglieder gelten § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 15 bis 18, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3, §§ 20, 21, 23 bis 26, 28 bis 34, 36 bis 39, 42 bis 46, 47 Abs. 1, 2, 5 und 6, §§ 47a, 48 Abs. 1, §§ 49 bis 53 und 66 bis 84 entsprechend. 2Eine Personalversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands findet nicht statt. 3An ihrer Stelle übt der Leiter der Dienststelle, bei der der Ausbildungspersonalrat gebildet ist, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstands nach § 20 Abs. 2, §§ 21 und 23 aus.
(4) Beschäftigte, die zu einem Ausbildungspersonalrat wahlberechtigt sind, besitzen nicht die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit zum Personalrat, zum Gesamtpersonalrat, zu den Stufenvertretungen und zur Jugend- und Auszubildendenvertretung.
(5) § 35 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Beratung sozialer Angelegenheiten gemeinsame Sitzungen mit dem Personalrat und dem Richterrat und Staatsanwaltschaftsrat der Dienststelle, deren Leiter auch der Leiter der Dienststelle ist, bei der der Ausbildungspersonalrat gebildet ist, stattfinden können.
(6) Eine Beteiligung bei der Gestaltung von Lehrveranstaltungen sowie bei der Auswahl der Lehrpersonen findet nicht statt.