§ 32 Vorstand
(1) 1Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. 2Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. 3Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied.
(2) 1Der Personalrat kann aus seiner Mitte mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zwei weitere Mitglieder in den Vorstand wählen. 2Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlägen mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand nach Absatz 1 Mitglieder aus dem Wahlvorschlag nicht vertreten, der die zweitgrößte Zahl aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus diesem Wahlvorschlag zu wählen.
(3) Beide Geschlechter sollen im Vorstand vertreten sein.
(4) 1Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. 2Er kann dazu andere Mitglieder des Personalrats heranziehen.
§ 33 Vorsitz
(1) 1Der Personalrat bestimmt, welches Vorstandsmitglied nach § 32 Absatz 1 den Vorsitz übernimmt. 2Das Vorstandsmitglied der anderen Gruppe übernimmt den stellvertretenden Vorsitz, es sei denn, der Personalrat bestimmt dazu mit Zustimmung der Vertreter dieser Gruppe ein anderes Mitglied aus seiner Mitte. 3Ist nur eine Gruppe im Vorstand vertreten, bestimmt der Personalrat aus seiner Mitte ein Mitglied, das den stellvertretenden Vorsitz übernimmt.
(2) 1Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. 2In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat.
§ 34 Anberaumung der Sitzungen
(1) 1Der Vorsitzende des Personalrats beraumt die Sitzungen an; dabei hat er auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. 2Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. 3Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats, die Schwerbehindertenvertretung und das von der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 36 Absatz 4 Satz 1 benannte Mitglied zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. 4Zu den Sitzungen sind ebenso zu laden
1. |
die weiteren Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, |
2. |
Beauftragte von Stufenvertretungen, |
3. |
Beauftragte des Gesamtpersonalrats, |
4. |
die Beauftragte für Chancengleichheit, |
soweit sie allgemein oder auf Beschluss des Personalrats berechtigt sind, an der Sitzung teilzunehmen.
(2) Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen und zu Tagesordnungspunkten, an denen er teilnehmen soll, zu laden.
(3) 1Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats, der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe oder des Leiters der Dienststelle hat der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt wird, auf die Tagesordnung zu setzen. 2Entsprechendes gilt in Angelegenheiten, die
1. |
besonders Beschäftigte im Sinne von § 57 betreffen, für die Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung; |
2. |
schwerbehinderte Beschäftigte besonders betreffen, für die Schwerbehindertenvertretung; |
3. |
besonders die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffen, für die Beauftragte für Chancengleichheit. |
(4) Der Leiter der Dienststelle oder im Verhinderungsfall eine von ihm beauftragte Person nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil.
(5) 1Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, dass Beauftragte von Stufenvertretungen und Beauftragte des Gesamtpersonalrats berechtigt sind, mit beratender Stimme an einer Sitzung teilzunehmen. 2In diesem Fall kann die Ladung zur Sitzung nach Absatz 1 auch kurzfristig erfolgen.
§ 35 Gemeinsame Aufgaben von Personalrat, Richterrat und Staatsanwaltsrat
(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Personalrat als auch der Richterrat oder der Staatsanwaltsrat beteiligt, so teilt der Vorsitzende dem Richterrat oder dem Staatsanwaltsrat den entsprechenden Teil der Tagesordnung mit und gibt ihm Gelegenheit, Mitglieder in die Sitzung des Personalrats zu entsenden (§ 28 des Landesrichtergesetzes).
(2) 1Der Vorsitzende des Personalrats hat auf Antrag des Richterrats oder des Staatsanwaltsrats oder des Leiters der Dienststelle eine Angelegenheit, deren Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. 2§ 34 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 36 Durchführung der Sitzungen, Teilnahmerechte
(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich; sie finden in der Regel während der A...