§ 11 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, es sei denn, dass sie
1. |
infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen, |
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am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten ohne Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt beurlaubt sind, |
3. |
eine Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr ausüben und am Wahltag noch mehr als zwölf Monate vom Dienst freigestellt sind, |
4. |
Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden. |
(2) 1Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen, Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in einer dem Vorbereitungsdienst entsprechenden Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt, soweit sich aus § 56 nichts anderes ergibt. 2Sofern die Ausbildung bei mehreren Ausbildungsstellen erfolgt, bestimmt die oberste Dienstbehörde, welche Dienststelle Stammbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist.
§ 12 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind die wahlberechtigten Beschäftigten im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1, die am Wahltag
1. |
seit zwei Monaten der Dienststelle angehören und |
2. |
das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
(2) 1Nicht wählbar sind
1. |
Beschäftigte, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen, |
2. |
der Leiter der Dienststelle und sein ständiger Vertreter, |
3. |
Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, |
4. |
die den Beschäftigten nach Nummer 3 zugeordneten unmittelbaren Mitarbeiter, die als Personalsachbearbeiter die Entscheidungen vorbereiten, |
5. |
die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin. |
2Beschäftigte, die nicht ständig selbstständige Entscheidungen in Personalangelegenheiten treffen oder vorbereiten, sind von der Wählbarkeit nach Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht ausgeschlossen, wenn nur zu einem untergeordneten Teil der Gesamtaufgaben des Beschäftigten Personalangelegenheiten entschieden oder vorbereitet werden.
§ 13 [bis 10.12.2013]
§ 13 Erleichterte Voraussetzungen für die Wählbarkeit
(1) Die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 entfällt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die Dienststelle weniger als ein Jahr besteht oder der Beschäftigte infolge der Auflösung oder Umbildung seiner Dienststelle oder infolge anderer Organisationsmaßnahmen in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde übergetreten ist.
(2) Die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 entfällt, wenn nicht mindestens fünfmal soviel wählbare Beschäftigte jeder Gruppe vorhanden wären, als nach den §§ 14 und 15 zu wählen sind.
§ 14 Bildung von Personalräten, Zahl der Mitglieder
(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei Beschäftigte wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung zustimmt.
(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
fünf bis 14 wahlberechtigten Beschäftigten |
aus einer Person, |
15 wahlberechtigten Beschäftigten bis 50 Beschäftigten |
aus drei Mitgliedern, |
51 bis 150 Beschäftigten |
aus fünf Mitgliedern, |
151 bis 300 Beschäftigten |
aus sieben Mitgliedern, |
301 bis 600 Beschäftigten |
aus neun Mitgliedern, |
601 bis 1000 Beschäftigten |
aus elf Mitgliedern, |
1001 bis 1500 Beschäftigten |
aus 13 Mitgliedern, |
1501 bis 2000 Beschäftigten |
aus 15 Mitgliedern, |
2001 bis 3000 Beschäftigten |
aus 17 Mitgliedern, |
3001 bis 4000 Beschäftigten |
aus 19 Mitgliedern, |
4001 bis 5000 Beschäftigten |
aus 21 Mitgliedern, |
5001 bis 7500 Beschäftigten |
aus 23 Mitgliedern, |
7501 bis 10 000 Beschäftigten |
aus 25 Mitgliedern, |
10 001 und mehr Beschäftigten |
aus 27 Mitgliedern. |
(4) Liegen in Dienststellen mit in der Regel 601 und mehr Beschäftigten Außenstellen, Nebenstellen oder Teile der Dienststelle räumlich vom Dienstort der Hauptdienststelle entfernt, erhöht sich die Zahl der Mitglieder nach Absatz 3 um
1. |
zwei Mitglieder, wenn mindestens ein Drittel der in der Regel Beschäftigten der Dienststelle, |
2. |
vier Mitglieder, wenn mindestens die Hälfte der in der Regel Beschäftigten der Dienststelle |
zum überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an einem anderen als dem Dienstort der Hauptdienststelle beschäftigt ist.
(5) 1Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Mitglieder des Personalrats ist der zehnte Arbei...