(1)[1] 1§ 9 Absatz 2 findet auf das Polizeipräsidium Einsatz, das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei und auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg nur mit der Maßgabe Anwendung, dass Außenstellen, Nebenstellen und Teile der Dienststelle räumlich weit von der Hauptdienststelle entfernt liegen. 2Im Übrigen findet § 9 Absatz 2 auf Polizeidienststellen keine Anwendung.

 

(2)[2] 1Die Beschäftigten der Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst wählen einen Hauptpersonalrat der Polizei beim Innenministerium. 2Dieser kann gemeinsam mit dem beim Innenministerium gebildeten allgemeinen Hauptpersonalrat beraten, soweit beide Hauptpersonalräte zu beteiligen sind; eine gemeinsame Beschlussfassung findet jedoch nicht statt.

 

(4)[4] Polizeibeamte im Vorbereitungs- oder Ausbildungsdienst, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen nicht die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung.

 

(5)[5] 1Werden im Geschäftsbereich der Polizei Maßnahmen von einer dem Innenministerium nachgeordneten Polizeidienststelle oder Einrichtung für den Polizeivollzugsdienst getroffen, die sich auf Beschäftigte anderer Polizeidienststellen oder Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst erstrecken, wird der Hauptpersonalrat der Polizei beteiligt. 2§ 85 Absatz 1 und 4 findet keine Anwendung.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Polizeistrukturreform. Anzuwenden ab 01.01.2014.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Polizeistrukturreform. Anzuwenden ab 01.01.2014.
[3] Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden bis 10.12.2013.
[4] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Polizeistrukturreform. Anzuwenden ab 01.01.2014.
[5] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Polizeistrukturreform. Anzuwenden ab 01.01.2014.

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