(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten Fachkammern und beim Verwaltungsgerichtshof ein Fachsenat zu bilden.

 

(2) 1Die Fachkammer besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern, der Fachsenat aus dem Vorsitzenden, Richtern und ehrenamtlichen Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein. 3Sie werden je zur Hälfte von

 

1.

den unter den Beschäftigten vertretenen Gewerkschaften und

 

2.

den obersten Landesbehörden oder den von diesen bestimmten Stellen und den kommunalen Landesverbänden

vorgeschlagen und vom Justizministerium berufen. 4Für die Berufung und Stellung der Beisitzer und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über Arbeitsrichter und Landesarbeitsrichter entsprechend.

 

(3) 1Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 vorgeschlagenen und berufenen ehrenamtlichen Richtern. 2Unter den in Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bezeichneten ehrenamtlichen Richtern muß sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer befinden.

 

(4) 1Der Fachsenat wird tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei Richtern und je einem nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 vorgeschlagenen und berufenen ehrenamtlichen Richter. 2Einer der ehrenamtlichen Richter muß Beamterund einer Arbeitnehmer sein.

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