(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
4. |
Maßnahmen, die der Gleichstellung von weiblichen und männlichen Beschäftigten im Sinne von § 57 dienen, beim Personalrat zu beantragen, |
6. |
Maßnahmen, die dem Umweltschutz, dem Klimaschutz oder der sorgsamen Energienutzung in der Dienststelle dienen, beim Personalrat zu beantragen. |
(1a) 1An Vorstellungsgesprächen zur Besetzung von ausgeschriebenen Ausbildungsplätzen kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen. 2An Personalgesprächen mit entscheidungsbefugten Vertretern der Dienststelle kann auf Verlangen von Beschäftigten im Sinne von § 57 ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen.
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 34 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3, § 36 Absatz 4, § 39 Absatz 3 und 5 Satz 1 Nummer 4, § 39a Absatz 2, § 40 Absatz 1 Satz 1 und § 42 Absatz 3.
(3) 1Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Vor Organisationsentscheidungen, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat frühzeitig und fortlaufend zu unterrichten. 3Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, daß ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen einschließlich der Bewerbungsunterlagen aller Bewerber bei Einstellungen von Beschäftigten im Sinne von § 57, soweit dem nicht berechtigte Belange der Bewerber entgegenstehen, zur Verfügung stellt.
(4) (weggefallen)
(5) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen abhalten; die §§ 23a und 34 Absatz 1 gelten entsprechend. 2An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.
(6) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder ein von ihr beauftragtes Mitglied hat das Recht, nach vorheriger Unterrichtung des Personalrats und des Leiters der Dienststelle, Arbeits- und Ausbildungsplätze zu begehen, sofern die aufzusuchenden Beschäftigten im Sinne von § 57 zustimmen und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(7) 1In Dienststellen mit mehr als 50 Beschäftigten im Sinne von § 57 kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. 2§ 44 gilt entsprechend. 3Ein beauftragtes Mitglied des Personalrats kann beratend teilnehmen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen