Kommentar

Ein behinderungsgerecht ausgestatteter PC ist für eine in der Motorik beeinträchtigte Person, die sich durch Sprache kaum verständlich machen und mit der Hand nicht schreiben kann, als Hilfsmittel i. S. der gesetzlichen Krankenversicherung anzusehen ( § 33 Abs. 1 SGB V ). Ein Leistungsanspruch gegenüber dem Krankenversicherungsträger ist jedoch nur begründet, soweit er sich auf die behinderungsgerechte Ausstattung der beiden beantragten Computeranlagen bezieht. Die Krankenkasse ist allenfalls verpflichtet, für die behinderungsbedingte Sonderausstattung aufzukommen.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 06.02.1997, 3 RK 1/96

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