§ 23 Personalausweisregister
(1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister.
(2) Das Personalausweisregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere
1. |
der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung ihrer Echtheit und |
2. |
der Identitätsfeststellung der Person, die den Ausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist. |
(3) Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
1. |
Familienname und Geburtsname, |
10. |
Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters, |
12. |
Sperrkennwort und Sperrsumme, |
13. |
letzter Tag der Gültigkeitsdauer, |
14. |
ausstellende Behörde, |
14a. |
die örtlich zuständige Personalausweisbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Personalausweisbehörde identisch ist, |
16. |
Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, |
17. |
E-Mail-Adresse, sofern der Personalausweisinhaber in die Speicherung einwilligt, |
Vom 01.09.2021 bis 31.10.2024:
17. |
die Tatsache, dass die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis mit Personalausweis ausgeschaltet wurde oder in die Sperrliste eingetragen ist, |
17. |
die Tatsache, dass die Funktion des Personalausweises zum elektronischen Identitätsnachweis ausgeschaltet wurde oder der Personalausweis in die Sperrliste eingetragen ist, |
18. |
Ordensname, Künstlername und [Ab 01.05.2025: ,] |
20. |
lichtbildaufnehmende Stelle. |
(4) 1Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. 2Für die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.
(5) Die zuständige Personalausweisbehörde führt den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine Ermächtigung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 erteilt hat.
(6) 1Wird eine andere als die ausstellende Personalausweisbehörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten speichern. 2Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 24 Verwendung im Personalausweisregister gespeicherter Daten
(1) Die Personalausweisbehörden dürfen personenbezogene Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes, anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen erheben oder verwenden.
(1a) 1Personalausweisbehörden dürfen anderen Personalausweisbehörden im automatisierten Verfahren Daten des Personalausweisregisters übermitteln oder Daten aus Personalausweisregistern, die in Zuständigkeit anderer Personalausweisbehörden geführt werden, abrufen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist. 2Dies gilt nicht für biometrische Daten.
(2) 1Die Personalausweisbehörden dürfen anderen Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Personalausweisregister übermitteln, wenn
1. |
die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche Daten zu erhalten, |
2. |
die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen, und |
3. |
die ersuchende Behörde die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben kann oder wenn nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muss. |
2Hinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister gespeichert sind, müssen die im Bundesmeldegesetz enthaltenen Beschränkungen beachtet werden.
(3) 1Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 2Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Bediensteten gestellt werde...