Begriff

Das Persönliche Budget ist eine alternative Leistungsform zu den im Teilhaberecht dominierenden Sach- und Dienstleistungen. Mit dem Persönlichen Budget sollen Menschen mit Behinderungen ihren Bedarf an Teilhabeleistungen in eigener Verantwortung und Gestaltung decken und selbst bestimmen, welche Hilfen sie wann, wie und durch wen in Anspruch nehmen (Stärkung der Wunsch- und Wahlrechte).

Leistungen auf der Grundlage eines Persönlichen Budgets setzen voraus, dass in den Leistungsgesetzen Ansprüche in Geld-, Sach- oder Dienstleistungen vorgesehen sind. Nur diese können dann – in der Regel als Geldleistung – festgesetzt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Wesentliche Rechtsgrundlagen sind § 29 SGB IX sowie die Spezialregelungen in den einzelnen Leistungsgesetzen (§ 103 Satz 2 SGB III, § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, § 13 Abs. 1 SGB VI, § 26 Abs. 1 SGB VII, § 35a Abs. 3 SGB VIII, § 102 SGB IX, § 28 Abs. 1 Nr. 12 SGB XI, §§ 57 und 61 Abs. 4 SGB XII, § 10 ALG, § 9 Abs. 2 BVG).

Für das Verwaltungsverfahren zum Persönlichen Budget sind die Vorschriften zur Koordinierung der Leistungen (§§ 14 ff. SGB IX), insbesondere zum Teilhabeplan und Teilhabeplanverfahren (§§ 19 ff. SGB IX)  zu beachten (§ 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX.). Wichtige Quelle für Rechtsfragen zum Persönlichen Budget sowie eine ausführliche Übersicht zu Leistungsspektrum und Mustern für Budgetzielvereinbarungen sind die Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR) "Trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget".

Die Urteile des Bundessozialgerichts über die Grundlagen einer fehlerfreien Ermessensausübung hinsichtlich des Rechts auf ein Persönliches Budget (BSG, Urteil v. 11.5.2011, B 5 R 54/10 R und BSG, Urteil v. 30.11.2011, B 11 AL 7/11 R), zu Leistungen bei der Teilhabe am Arbeitsleben (BSG, Urteil v. 30.11.2011, B 11 AL 7/10 R) sowie zum Mehrkostenvorbehalt (BSG, Urteil v. 31.1.2012, B 2 U 1/11 R), zur Verfassungsgemäßheit der Gutscheinlösung im Recht der Sozialen Pflegeversicherung (BSG, Urteil v. 28.2.2017, B 3 P 1/17 B) und zur zeitlichen Geltung und inhaltlichen Bindung durch materielles Recht (BSG, Urteil v. 28.1.2021, B 8 SO 9/19 R) sind zu beachten.

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