Mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz wurde klargestellt, dass Teilhabeleistungen auch ohne Bezug auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe budgetfähig sind. Zudem wurde bestimmt, dass neben Teilhabeleistungen auch

  • Leistungen der Kranken- und Pflegekassen,
  • Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie
  • Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe

budgetfähig sind. Diese müssen sich jedoch auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen.

Für die Ausführung von Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets ist grundsätzlich die Auszahlung in Geld vorzusehen.

Ein Persönliches Budget über Leistungen zur Teilhabe darf nur befristet erbracht werden, wenn die Leistungen selbst befristet werden dürfen.[1]

 
Hinweis

Gutscheine

Die Verwendung von Gutscheinen soll nur in begründeten Einzelfällen und in Absprache mit dem Budgetnehmer erfolgen.

Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung sind jedoch zwingend auf die Erbringung durch Gutscheine beschränkt.[2]

Zudem können andere, das Persönliche Budget ergänzende Leistungen, wie regelmäßige Geldleistungen (z. B. Entgelt oder Entgeltersatzleistungen, Hilfe zum Lebensunterhalt) oder einmalige Geldleistungen (z. B. Kfz-Hilfe, Arbeitsplatzausstattung) und Sachleistungen (z. B. Hilfsmittel) parallel erbracht werden.

Einzelheiten zu dem Leistungsspektrum wurden auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation mit den Handlungsempfehlungen Trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget festgelegt.

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