Rehabilitationsträger können grundsätzlich alle Geld- und Sachleistungen zur Teilhabe durch ein Persönliches Budget ausführen. Leistungen auf der Grundlage eines Persönlichen Budgets setzen voraus, dass in den jeweiligen Leistungsgesetzen auch tatsächlich Ansprüche in Geld-, Sach- oder Dienstleistungen vorgesehen sind. In der Regel sind es Geldleistungen.

Das Persönliche Budget ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage zur Teilhabe. Hierbei ist im Sozialhilferecht auch das Vertragsrecht zu beachten.[1] Bei der Inanspruchnahme der Leistungen auf Basis eines Persönlichen Budgets sind zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen erforderlich. So kann ein Persönliches Budget nicht dadurch begründet werden, dass der Leistungserbringer unter Abweichung von Vertragspflichten die Vergütung nicht für ausreichend erklärt und Nachforderungen stellt.[2]

Auch wenn das BSG den Charakter des Persönlichen Budgets als bloße Leistungsform nicht explizit aufgibt, sieht in neuerer Rechtsprechung mit dem Rechtsinstitut des Persönlichen Budgets eine Wertentscheidung, die bei Ermessensentscheidungen über Teilhabeleistungen zu beachten ist. So kommt das BSG in Fällen der Leistungsausführung durch ein Persönliches Budget für die Teilhabe im Berufsbildungsbereich von Werkstätten zu folgendem Ergebnis: Eine Leistung kann nicht allein deshalb verweigert werden, weil es sich bei der konkret gewählten Einrichtung nicht um eine anerkannte Werkstatt handele, obwohl dies der Wortlaut der Leistungsnorm so vorsehe.[3]

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