Eine Zielvereinbarung mit dem Empfänger des Persönlichen Budgets soll Aussagen über die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, die Erforderlichkeit von Nachweisen für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs und über die Qualitätssicherung vorsehen.[1] Hierbei soll sich der Nachweis auf die Leistung selbst beziehen, nicht auf den Preis. Entscheidend ist die Kontrolle der Ergebnisqualität der jeweiligen Teilhabeleistung. Nachweise sollen möglichst in einfacher und unbürokratischer Form erfolgen.

Ein Verstoß gegen die Zielvereinbarung zum Persönlichen Budget kann nur dann ein Kündigungsgrund für den Träger sein, wenn der Verstoß erheblich oder der Berechtigte zuvor wegen eines anderen Verstoßes bereits einmal abgemahnt worden ist. Allein sehr hohe monatliche Zahlbeträge der Eingliederungshilfe, z. B. bei einer 24-Stunden-Assistenz, machen einen Verstoß (im Rechtssteit die fehlende Meldung von leistungsausschließenden Krankenhausaufenthalten) noch nicht in diesem Sinne "erheblich". Zudem kommt es für die Kündigung einer laufenden Zielvereinbarung nur auf Pflichtverstöße im entsprechend aktuellen Budgetzeitraum an.[2]

Die Zielvereinbarung bindet die Beteiligten nicht materiell im Hinblick auf den individuellen Leistungsbedarf, der dem Persönlichen Budget wegen der notwendigen Ausgestaltung und der Höhe zugrunde liegt.[3]

Legt der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf ein und muss die Hilfegewährung erst erstreiten, kommen auch Leistungen für die Vergangenheit in Betracht.[4]

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