§ 34 Zusätzliche Erläuterungen

 

(1)[1] 1In den Anhang sind neben den nach § 341a in Verbindung mit den §§ 284 und 285 Nummer 1 bis 3a, 7, 9 bis 14a, 15a bis 30 sowie 32 bis 34 des Handelsgesetzbuchs[2] die in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. 2Außerdem sind die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben zu machen.

 

(2) An Stelle der in § 284 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs[3] vorgeschriebenen Angaben ist die Entwicklung der Aktivposten B und C I bis III nach dem anliegenden Muster 1 und die Entwicklung der im Aktivposten D I ausgewiesenen Kapitalanlagen nach dem anliegenden Muster 2 darzustellen.

 

(3) 1An Stelle der in § 268 Abs. 7 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die in § 251 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben. 2Bestehen solche Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben. 3Der Bilanzwert der verpfändeten, zur Sicherung übertragenen oder hinterlegten Vermögensgegenstände, für die im Insolvenzverfahren Aus- oder Absonderungsrechte geltend gemacht werden können, mit Ausnahme der Bestände des Sicherungsvermögens nach § 125 des Versicherungsaufsichtsgesetzes[4], ist in einer Summe anzugeben und dem Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahres gegenüberzustellen.

 

(4) An Stelle der in § 285 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs[5] vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben unter Gegenüberstellung mit den entsprechenden Angaben des vorausgegangenen Geschäftsjahres zu machen:

 

1.

die gebuchten Bruttobeiträge sind untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:

 

a)

gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach

aa)

laufenden Beiträgen,

bb)

Einmalbeiträgen,

 

b)

gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach Beiträgen im Rahmen von Verträgen

aa)

ohne Gewinnbeteiligung,

bb)

mit Gewinnbeteiligung,

 

c)

gebuchte Bruttobeiträge aus:

aa)

beitragsbezogenen Pensionsplänen,

bb)

leistungsbezogenen Pensionsplänen.

 

2.

Der Rückversicherungssaldo ist anzugeben; hierunter ist der Saldo aus den verdienten Beiträgen des Rückversicherers und den Anteilen des Rückversicherers an den Bruttoaufwendungen für Versorgungsfälle und den Bruttoaufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb zuzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an der Brutto-Deckungsrückstellung zu verstehen.

 

(5)[6] An Stelle der Angaben nach § 285 Nr. 8 Buchstabe b des Handelsgesetzbuchs[7] sind Angaben über die Provisionen und sonstigen Bezüge der Vertreter für das Pensionsfondsgeschäft sowie Personalaufwendungen nach dem anliegenden Muster 3 zu machen.

 

(6)[8] Im Anhang sind die Aufwendungen für Beiträge an den Pensionssicherungsverein anzugeben.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG). Anzuwenden ab 10.12.2004.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) vom 17.07.2015. Zur Anwendung vgl. § 41 Absatz 6. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) vom 17.07.2015. Zur Anwendung vgl. § 41 Absatz 6. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[4] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 01.04.2015. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[5] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25.05.2009. Anzuwenden ab 29.05.2009.
[6] Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG). Anzuwenden ab 10.12.2004.
[7] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25.05.2009. Anzuwenden ab 29.05.2009.
[8] Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25.05.2009. § 34 Abs. 6 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. § 41 Abs. 3. Anzuwenden ab 29.0...

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