§ 2 Formblätter
Pensionsfonds haben an Stelle des § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anliegende Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das anliegende Formblatt 2 anzuwenden.
§ 3 Davon-Vermerke
In der Bilanz (Formblatt 1) sind jeweils gesondert anzugeben:
§ 4 Zusätze
(1) Wird in den Formblättern für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung und in den folgenden Vorschriften der Zusatz "Brutto" verwendet, sind die Posten, Unterposten und Angaben einschließlich der Beträge anzugeben, die auf das in Rückversicherung gegebene Pensionsfondsgeschäft entfallen.
(2) Wird in den Formblättern für die Gewinn- und Verlustrechnung und in den folgenden Vorschriften der Zusatz "für eigene Rechnung" oder "Netto" verwendet, sind die Posten, Unterposten und Angaben ohne die Beträge anzugeben, die auf das in Rückversicherung gegebene Pensionsfondsgeschäft entfallen.
(3) Wird das Pensionsfondsgeschäft nicht in Rückversicherung gegeben, entfallen die in den Formblättern enthaltenen Zusätze "Brutto" und "Netto" und "für eigene Rechnung" sowie zusätzlich in der Bilanz bei den Passivposten E und F die mit einer arabischen Zahl versehenen Unterposten.
§ 5 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Die §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 und 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. S. 3378), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden, § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Darstellung nur im Anhang zu erfolgen hat.
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