(1) Im Patentgericht werden gebildet

 

1.

Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate);

 

2.

Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).

 

(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

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