(1) 1Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet. 2Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt.
(2) Mitglieder der Patentanwaltskammer sind
1. |
Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden |
2. |
Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und |
3. |
Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind. |
(3) Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erlischt
1. |
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 20 vorliegen, |
2. |
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 3 vorliegen, |
3. |
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Berufsausübungsgesellschaft
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