§ 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer
(1) 1Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet. 2Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt.
(2) Mitglieder der Patentanwaltskammer sind
1. |
Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden |
2. |
Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und |
3. |
Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon
a) |
nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind oder |
b) |
Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind, und |
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3. |
Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind. |
4. |
Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassungen von ausländischen Berufsausübungsgesellschaften (§ 159 Absatz 1 Nummer 4), die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind. |
(3) Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erlischt
1. |
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 20 vorliegen, |
2. |
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 3 vorliegen, |
3. |
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Berufsausübungsgesellschaft
a) |
die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen, |
b) |
gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 52j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder |
c) |
die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist. |
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§ 54 Aufgaben der Patentanwaltskammer
Die Patentanwaltskammer hat die Aufgabe, die Belange des Berufsstandes zu wahren und zu fördern sowie die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen.
§ 55 Organe der Patentanwaltskammer
Organe der Patentanwaltskammer sind:
2. |
die Kammerversammlung. |
§ 56 Satzung der Patentanwaltskammer
Die Organisation und Verwaltung der Patentanwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt.
§ 57 Stellung der Patentanwaltskammer
(1) Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) 1Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.