(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Patentanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 52f.
(2) 1Berufsausübungsgesellschaften, die
1. |
am 1. August 2022 bestanden, |
2. |
nach § 52f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und |
3. |
nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gelten, |
müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung beantragen. 2Ihnen stehen bis zur Entscheidung der Patentanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach § 52k zu.
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