[1]

§ 3 Partnerschaftsvertrag

 

(1) Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform.

 

(2) Der Partnerschaftsvertrag muß enthalten

 

1.

den Namen und den Sitz der Partnerschaft;

 

2.

den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners;

 

3.

den Gegenstand der Partnerschaft.

[1] § 3 aufgehoben durch MoPeG. Anzuwenden bis 31.12.2023.

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