[1]
§ 3 Partnerschaftsvertrag
(1) Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform.
(2) Der Partnerschaftsvertrag muß enthalten
1. |
den Namen und den Sitz der Partnerschaft; |
2. |
den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners; |
3. |
den Gegenstand der Partnerschaft. |
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