Nach den einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen (vgl. §§ 52 Abs. 1 BRAO, 54a WPO, 67a Abs. 1 StBerG, § 45a PatO) sind vertragliche Haftungsbeschränkungen wie folgt möglich:

  • Individuell: durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme
  • AGB: durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.

Bei in einer PartGmbB organisierten Rechtsanwälten und Steuerberatern ist zu berücksichtigen, dass sich diese Beträge mit den höheren Mindestversicherungen ebenfalls erhöhen. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können, wenn sie in dieser Rechtsform organisiert sind, ihre Haftung also individuell nur auf mindestens 1 Million EUR und durch AGB auf mindestens 4 Millionen EUR beschränken. Für Rechtsanwälte und Patentanwälte liegen die Mindestbeträge bei 2,5 Millionen EUR (individuell) und 10 Millionen EUR (AGB). Letzteres dürfte jedenfalls bei kleineren und mittleren Kanzleien nur im Ausnahmefall sinnvoll und praktikabel sein. Das gesetzliche Erfordernis, dass bei vorformulierten Vertragsbedingungen "insoweit Versicherungsschutz bestehen" muss, wirft ohnehin die Frage auf, ob damit ein unmaximierter Versicherungsschutz gemeint ist. Diese Frage ist bislang nicht geklärt. Die Versicherungswirtschaft bietet bislang unmaximierten Versicherungsschutz über 10 Millionen EUR in Deutschland bislang nicht an. Zumindest für Rechtsanwälte und Patentanwälte ist daher zweifelhaft, ob PartGmbBs praktisch ihre Haftung überhaupt durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränken können. Es gibt Partnerschaften, die aus diesem Grund bislang nicht den Weg in die PartGmbB gegangen sind.

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