Zusammenfassung

 
Begriff

Eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist vor allem eine für den Zusammenschluss von freiberuflich Tätigen geeignete Gesellschaftsform. Die PartG als relativ neue Rechtsform wurde speziell auf die Bedürfnisse der Angehörigen freier Berufe zugeschnitten, sodass diese nicht mehr zwingend auf eine GbR oder eine Kapitalgesellschaft zurückgreifen müssen. Insbesondere ist durch die PartG auch die Möglichkeit eröffnet, interprofessionell und international zusammenzuarbeiten.

Für eine die Besteuerung der Einkünfte einer PartG gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln, die für alle Personengesellschaften maßgebend sind. Die Gesellschaft unterliegt nicht selbst der Einkommensteuer, sondern die im Rahmen einer PartG erzielten Einkünfte sind den Partnern zuzurechnen und von ihnen zu versteuern. Auch sind die steuerlichen Grundsätze einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, jedoch mit der Besonderheit, dass im Regelfall keine gewerblichen Einkünfte, sondern weiterhin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus §§ 1 – 11 PartGG.[1] Zu Teilbereichen wird im PartGG auf bisher bewährtes Recht zurückgegriffen, wie z. B. für die Gewinnverteilung, Geschäftsführung, Vertretung und Haftung auf die Regeln der GbR (§§ 738 ff. BGB), der OHG (§§ 110 – 119 HGB) bzw. der KG (§§ 159, 160 HGB). Je nach Berufsgruppe ist ggf. noch spezielles Berufsrecht, z. B. BRAO, WPO, zu beachten.

Steuerlich gelten die allgemeinen Regeln für die Gewinnermittlung in §§ 4 ff. EStG, zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und zur Mitunternehmerschaft in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Gesellschaftsrecht

1 Gründung

1.1 Gesellschaftsvertrag

Bei der PartG nennt sich dieser Vertrag "Partnerschaftsvertrag"; dafür ist die Schriftform vorgeschrieben.[1] Ein Partnerschaftsvertrag muss zwingend die folgenden Punkte beinhalten:

  • der Name und der Sitz der Partnerschaft,
  • für jeden Partner dessen Vornamen, Namen, Wohnort und der ausgeübte Beruf sowie
  • den Gegenstand der Partnerschaft.

Diese Pflichtvorgaben des § 3 Abs. 2 PartGG können noch um weitere individuell erforderliche bzw. sinnvolle Angaben ergänzt werden. Solche weiteren Bestandteile eines Partnerschaftsvertrags sind entsprechend dem Grundsatz der Vertragsfreiheit möglich und für die Praxis auch dringend zu empfehlen. Zu denken ist hierbei insbesondere an:

  • Regeln zur Gewinn- und Verlustbeteiligung,
  • die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung,
  • Vereinbarungen zum Ausscheiden eines Partners,
  • Ermittlung einer Abfindung sowie
  • Regelungen zur Auflösung der PartG.

Sollte hieran bei einer bereits erfolgten Gründung der PartG noch nicht gedacht worden sein, ist eine spätere Änderung und Ergänzung des Partnerschaftsvertrags jederzeit noch möglich. Soweit der Vertrag und auch das PartGG keine ausdrücklichen Regelungen zu einer Rechtsfrage enthalten, kommen die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des BGB zur Anwendung.[2]

Ab 2024 wird § 3 PartGG gestrichen[3], sodass die Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Inhalt eines Partnerschaftsvertrags entsprechend gelten.

[1] § 3 Abs. 1 PartGG.
[3] § 3 PartGG i. d. F. des MoPeG v. 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 3436.

1.2 Partner

Von besonderer Bedeutung bei der PartG ist die Frage, wer Partner in dieser Gesellschaftsform sein kann. Dieser elementare Punkt ist gesetzlich geregelt.[1] Danach ist der Zugang in eine PartG nur für Angehörige der freien Berufe möglich.

Folgende selbstständig ausgeübte Berufe werden vom Gesetz konkret als freie Berufe aufgeführt – zur besseren Übersicht untergliedert in die Sachbereiche

  • Medizin: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen;
  • Beratung: Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigte, hauptberufliche Sachverständige;
  • Produktion: Architekten, Ingenieure, Handelschemiker;
  • Kommunikation: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Schriftsteller; Übersetzer und ähnliche Berufe;
  • Sonstige: Wissenschaftler, Künstler, Lehrer und Erzieher, Lotsen.

Die gesetzliche Auflistung ist zwar sehr umfassend, gilt aber als nicht abschließend. Das zeigt sich auch daran, dass zusätzlich eine allgemeine Umschreibung des Personenkreises für eine PartG mit im Gesetz enthalten ist. Danach haben die freien Berufe im Allgemeinen zum Inhalt, auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung eine persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit. Diese zusätzliche Allgemeindefinition soll vor allem bei praktischen Abgrenzungsproblemen nicht genannter Tätigkeiten weiterhelfen.

 
Praxis-Tipp

Rückgriff auf steuerliche Grundl...

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