Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 2 finden auch Anwendung, wenn ein Dritter die Zwangsvollstreckung in Inventarstücke betreibt und das Kreditinstitut und der Verpächter gemäß § 805 der Zivilprozeßordnung ihren Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend machen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge