rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamtenrecht. Beamter. Landesbediensteter. Schaden. Vermögensschaden. Schadensersatz. Schadensersatzanspruch. Drittschadensliquidation. Schulträger. Land. Gemeinschaftsverhältnis. Lehrkraft. Sachkosten. Dienstpflicht. Pflichtverletzung. Unterricht. Unterrichtstätigkeit. Ersatzanspruch. Verschulden. Sorgfaltsanforderungen. Fahrlässigkeit. grobe Fahrlässigkeit. fahrlässig. grob fahrlässig. Fotokopiergerät. Fotokopierer. Fotokopie. Plastikfolie. Ersatzes von Sachschaden

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beschädigt eine im Dienst des Landes stehende Lehrkraft vorsätzlich oder grob fahrlässig eine vom kommunalen Schulträger für den Unterrichtsgebrauch beschaffte Sache, so kann dieser als Träger der Sachkosten vom Land die Geltendmachung des Schadens im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber der Lehrkraft verlangen.

2. Zu den Sorgfaltsanforderungen beim Gebrauch von Fotokopiergeräten zur Herstellung von Fotokopien auf Plastikfolien.

 

Normenkette

GG Art. 34, 34 S. 1; BGB §§ 823, 823 Abs. 1, §§ 839, 839 Abs. 1; LBG §§ 86, 86 Abs. 1, 1 S. 1, §§ 64-65; SchulG §§ 2, 2 Abs. 1, § 59

 

Verfahrensgang

VG Trier (Urteil vom 13.11.2003; Aktenzeichen 1 K 1824/02)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte, mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die diese jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klage ist auf Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gerichtet.

Der Kläger ist Träger des Gymnasiums in D-Stadt, an dem die im Dienst des Beklagten stehende Beigeladene in der Zeit vom Februar bis Juli 1999 als Lehrerin eingesetzt war. In Ausübung dieser Tätigkeit verursachte sie am 26. Mai 1999 einen Sachschaden, als sie ein vom Kläger geleastes Fotokopiergerät durch die Verwendung einer hierfür nicht geeigneten Plastikfolie beschädigte. Die Folie hatte die Beigeladene von der Schulsekretärin erhalten. Für die Behebung des eingetretenen Schadens musste der Kläger einen Betrag von 1.550,83 DM (= 792,93 EUR) aufwenden.

Nachdem der Kläger zunächst die Beigeladene – erfolglos – zum Ersatz des Schadens aufgefordert hatte, wandte er sich in den Jahren 2000 und 2001 mehrfach an den Beklagten mit dem Antrag, die entstandenen Reparaturkosten als Drittschaden bei der Beigeladenen geltend zu machen. Als diese mit Schreiben vom 5. April 2001 erklärte, dass ihrer Meinung nach die Schulsekretärin eine Mitschuld an der Entstehung des Schadens treffe, lehnte der Beklagte gegenüber dem Kläger noch im gleichen Monat die geforderte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ab.

Mit seiner am 20. Dezember 2002 erhobenen Klage hat der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Geltendmachung und anschließenden Abführung des Schadensersatzes begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte den entstandenen Schaden von der Beigeladenen im Wege der sog. Drittschadensliquidation einfordern müsse, da ihm – dem Kläger – keine eigene Anspruchsgrundlage zur Seite stehe. Demgegenüber habe der Beklagte nach beamtenrechtlichen Grundsätzen einen Ersatzanspruch gegen die Beigeladene, da diese den Schaden durch Verwendung einer zum Fotokopieren nicht geeigneten Folie grob fahrlässig verursacht habe. Die Beigeladene sei von der Schulsekretärin ausdrücklich danach gefragt worden, ob sie die Folie für den Overhead-Projektor oder zum Kopieren benötige. Hierauf habe sie geantwortet, dass sie die Folie für den Overhead-Projektor brauche.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, gegen die Beigeladene einen Ersatzanspruch in Höhe von 792,93 EUR im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen und an ihn abzuführen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass sie von der Schulsekretärin lediglich danach gefragt worden sei, ob die Folie zum Beschriften gebraucht werde. Eine weitergehende Frage, ob die Folie zum Kopieren oder zum Beschriften von Hand benutzt werden solle, habe die Schulsekretärin ihr nicht gestellt. Auch sei über dem Kopiergerät kein Hinweisschild angebracht gewesen. Im Übrigen sei sie weder im Gebrauch des Fotokopierers unterwiesen noch auf die Folgen der Verwendung ungeeigneter Kopierfolien hingewiesen worden.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2003 ergangene Urteil stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger aus dem zwischen Schulträger und Land bestehenden Gemeinschaftsverhältnis ein Anspruch gegen den Beklagten auf Geltendmachung des Schadens, der durch die unsachgemäße Benutzung des Kopiergerätes durch die Beigeladene entstanden sei, im Wege der Drittschadensliquidation zustehe. Die Voraussetzungen dieses, auch im Beamtenrecht ...

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