rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Denkmalschutzrecht

 

Verfahrensgang

VG Koblenz (Urteil vom 06.11.1989; Aktenzeichen 1 K 146/88)

 

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 6. November 1989 und unter Aufhebung des Versagungsbescheids der Kreisverwaltung Neuwied vom 14. Juni 1983 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Neuwied vom 19. Februar 1988 wird der Beklagte verpflichtet, die beantragte Abbruchgenehmigung zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung zum Abbruch eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes. Sie ist Eigentümerin des in der Gemarkung H. gelegenen Grundstücks Flur …, Flurstück … (R. Straße …). Darauf befindet sich die sog. „Villa N.”, bei der es sich um ein Ende des 19. Jahrhunderts errichtetes Direktorenwohnhaus handelt.

Mit Bescheid vom 14. Juni 1983 hatte die Kreisverwaltung Neuwied als untere Denkmalschutzbehörde auf Antrag des Landesamtes für Denkmalpflege die „Villa N.” als geschütztes Kulturdenkmal ausgewiesen und gleichzeitig den von der Klägerin bereits im Jahre 1981 gestellten Antrag auf Genehmigung zum Abbruch dieser Villa mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin keine für den Abbruch sprechenden Gründe des Gemeinwohls gemäß § 13 Abs. 1 Denkmalschutz- und -pflegegesetz – DSchPflG – habe geltend machen können. Allein der Vortrag, dass sich für das Gebäude keine Nutzung finde und die Unterhaltung des Anwesens wegen der hohen Unterhaltungskosten unwirtschaftlich sei, könne bei der Entscheidung nach § 13 Abs. 1 DSchPflG nicht berücksichtigt werden.

Auf den Widerspruch der Klägerin hin war der Unterschutzstellungsbescheid durch Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses Neuwied vom 17. Mai 1984 aufgehoben worden. Die dagegen erhobene Beanstandungsklage der damaligen Bezirksregierung Koblenz führte zur Aufhebung des vorerwähnten Widerspruchsbescheids durch das Verwaltungsgericht. Diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. April 1987 – 1 A 103/85 – bestätigt, welches den Hinweis enthielt, dass der Kreisrechtsausschuss noch über den Widerspruch gegen die Versagung der Abrissgenehmigung zu entscheiden habe. Den diesbezüglichen Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss Neuwied sodann durch Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 1988 mit einer die Rechtsauffassung der unteren Denkmalschutzbehörde bestätigenden Begründung zurück.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass die Erhaltung des Denkmals als wirtschaftlich unzumutbar angesehen werden müsse, da zur Instandsetzung der „Villa N.” ein Betrag von rund 4,1 Millionen DM notwendig und das Objekt überhaupt nicht vermietbar sei. Diese wirtschaftliche Unzumutbarkeit müsse spätestens bei der Frage der Abbruchgenehmigung geprüft werden. Es erscheine auch rechtlich und wirtschaftlich sinnlos, das Objekt nicht durch eine Abbruchgenehmigung beseitigen zu lassen, sondern es dem natürlichen Verfall anheim zu geben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 6. November 1989 abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die von der Klägerin vorgetragenen finanziellen Folgen der Versagung der Abbruchgenehmigung im Rahmen der Abwägung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG unbeachtlich seien.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 15. Dezember 1989 fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie zunächst vorgetragen hat: Die Ansicht des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Nichtberücksichtigung finanzieller Auswirkungen bei der Frage anderer überwiegender Erfordernisse des Gemeinwohls überzeuge nicht. Aber unabhängig davon müsse die Abbruchgenehmigung schon deshalb erteilt werden, weil ihr die Erhaltung des Denkmals unzumutbar sei. Der Erhaltungsaufwand habe inzwischen einen Betrag von über 5.000.000,– DM erreicht. Dies könne ihr nicht angelastet werden, denn bereits im Zeitpunkt der Unterschutzstellung sei die Villa schon so verfallen gewesen, dass deren Instandsetzung damals nicht mehr vertretbare Aufwendungen erfordert hätte. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass sich keine Neuwieder Behörde für die Unterschutzstellung der „Villa N.” eingesetzt habe.

Der Beklagte ist dem insbesondere unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abrissgenehmigung wegen fehlender überwiegender Belange des Gemeinwohls nicht vorlägen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses, der sich an dem Verfahren beteiligt hat, hat ebenfalls die Ansicht vertreten, dass bei der Entscheidung über die Abbruchgenehmigung nicht geprüft werden müsse, ob die Erhaltung des Denkmals dem Eigentümer zugemutet werden könne.

Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 14. Februar 1991 – 1 A 10294/89.OVG – das Verfahren gemäß Art. 100 Abs....

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