rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstpostenübertragung. Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

 

Verfahrensgang

VG Mainz (Beschluss vom 14.02.1995; Aktenzeichen 7 L 58/95)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. Februar 1995 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen, die bei zweckentsprechender Auslegung des Begehrens nur darauf gerichtet sein kann, dem Antragsgegner bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den im Staatsanzeiger Nr. 19 vom 06. Juni 1994 ausgeschriebenen Dienstposten des Leiters der Abteilung Abfallwirtschaft und Altlasten im Geschäftsbereich des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht in Mainz dem Beigeladenen zu übertragen.

Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen, weil er keinen hinreichenden Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht hat. Letzterer setzt nämlich das Bestehen einer konkreten Gefahr des Inhaltes voraus, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Daran fehlt es hier. Eine solche Gefahr ist zwar nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte stets gegeben, wenn mit einer Dienstpostenbesetzung eine Beförderungsentscheidung unmittelbar einhergeht, da die Rechtsfolgen dieser Entscheidung wegen des jeder statusverändernden, das Bewerbungsverfahren abschließenden Entscheidung zugrunde liegenden Prinzips der Ämterstabilität in einem späteren gerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeräumt werden können. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn allein die Übertragung eines Dienstpostens Gegenstand des Konkurrentenstreites ist und dieser ausschließlich zwischen im Beamtenverhältnis stehenden Bewerbern schwebt. In diesem Falle kann nämlich die Personalentscheidung, auch wenn sie bereits vollzogen ist, von der Dienststelle ohne weiteres korrigiert werden, wenn sich nach dem Ergebnis eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens ein entsprechender Berichtigungsbedarf ergibt. Dies folgt daraus, daß die Dienstpostenübertragung in diesen Fällen ein ausschließlich im dienstlichen Interesse vorgenommener und demgemäß allein auf die Personalhoheit und Organisationsgewalt des Dienstherrn zielender Realakt ist, durch den subjektive Rechtspositionen der Konkurrenten nicht berührt werden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß sich die Rechtsposition des Inhabers eines höherwertigeren Dienstpostens zwar nicht unmittelbar durch die Übertragung der Aufgabe, sondern mittelbar und faktisch dadurch verbessere, daß dem Beamten während der Dauer des Hauptsacheverfahrens ein Bewährungsvorsprung erwachse, an dem bei einem Leistungsvergleich der Dienstpostenkonkurrenten im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr vorbeizukommen sei. Das Argument eines möglichen Bewährungsvorsprunges gebietet unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes kein verwaltungsgerichtliches Eingreifen schon im Eilverfahren, weil evtl. Bewährungsvorteile des Dienstposteninhabers weder im Rechtsstreit um die Rückgängigmachung der Dienstpostenübertragung, noch bei einer späteren Beförderungsentscheidung von allein ausschlaggebender Bedeutung für eine Entscheidung zugunsten des Funktionsinhabers sein dürfen. Im Konkurrentenstreit um die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenübertragung verbietet sich die Berücksichtigung des Bewährungsvorsprunges unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast, weil zwischen den Beteiligten gerade streitig ist, ob der Dienstposteninhaber sich zulässigerweise bewährt hat. In der Konkurrenz um das Beförderungsamt ist der Dienstherr aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, den Bewährungsvorsprung des Dienstposteninhabers so lange bei seiner Auswahlentscheidung außer Betracht zu lassen, als zwischen den Beteiligten ein Hauptsacherechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenübertragung schwebt. Damit wird dem in der Dienstpostenbesetzung Ausdruck findenden vorrangigen Interesse des Dienstherrn an der Funktionsfähigkeit seiner Verwaltung Rechnung getragen, ohne daß der im Vergleich dazu als nachrangig zu bewertende Rechtsschutz bei der Dienstpostenvergabe leerzulaufen droht. Würde hingegen die Dienstpostenvergabe entsprechend den Vorstellungen des Antragstellers bereits im gerichtlichen Eilverfahren gestoppt, dann würde damit dem Rechtsschutz ein Stellenwert zuteil, der ihm in einem Verfahren in dem lediglich die fehlerfreie Betätigung des Organisationsermessens inmitten steht, nicht zukommt.

Eine hiervon abweichende Rechtslage ergibt sich mög...

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