Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlanfechtung

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 06.10.1988; Aktenzeichen PB 19/88)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 29.05.1991; Aktenzeichen 6 P 12.89)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 6. Oktober 1988 geändert.

Die Wahl vom 9./10. Mai 1988 zum örtlichen Personalrat beim Berufsförderungsdienst Flensburg wird für ungültig erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ficht die Wahl zum örtlichen Personalrat beim Berufsförderungsdienst … vom 9./10. Mai 1988 an.

Der Berufsförderungsdienst … gehört zum Kreiswehrersatzamt … und bildet innerhalb des Amtes ein Fachgebiet VII. Er hat einen Fachgebietsleiter und beschäftigte im Mai 1988 insgesamt 15 Beamte und 12 Angestellte. Wie in den vorigen Wahlperioden beschlossen die Beschäftigten am 24. Februar 1988 wiederum die Verselbständigung gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG.

Nachdem die Wahl am 9./10. Mai 1988 durchgeführt und das Wahlergebnis am 13. Mai 1988 dem Antragsteller mitgeteilt worden war, hat dieser am 24. Mai 1988 die Wahl angefochten und geltend gemacht: Die Entfernung zwischen dem Kreiswehrersatzamt … und dem Berufsförderungsdienst … betrage nur etwa 40 km und sei mit dem Pkw in 30 bis 45 Minuten zurückzulegen. Außerdem fehle es dem Fachgebietsleiter des Berufsförderungsdienstes Flensburg in Angelegenheiten, die der Beteiligung der Personalvertretung unterlägen (§§ 7581 BPersVG), an der Entscheidungsbefugnis. Er führe im wesentlichen nur Gespräche und Beratungen durch, mache Vorschläge und bereite Entscheidungen vor. Zwar sei ihm aufgrund der vorangegangenen Verselbständigung mündlich gestattet worden, bei beabsichtigten Einstellungen von Angestellten der Vergütungsgruppe VIII BAT (etwa drei bis vier Beteiligungsfälle pro Jahr), Höhergruppierungen (etwa ein bis zwei Beteiligungsfälle pro Jahr) und Einstellungen von Bewerbern für ein Praxistraining (etwa fünf bis sechs Beteiligungsfälle pro Jahr) nach vorheriger Absprache mit seinem örtlichen Personalrat zu verhandeln. Personalvertretungsrechtliche Entscheidungen habe der Fachgebietsleiter auch für diesen begrenzten Personenkreis aber nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Leiters des Kreiswehrersatzamtes treffen können. Die begrenzten Befugnisse habe der Antragsteller im übrigen dem Fachgebietsleiter VII mit Wirkung vom 9. Mai 1988 entzogen und dies der zuständigen personalbearbeitenden Dienststelle (Standortverwaltung … mit Schreiben vom 1. März 1988 mitgeteilt.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Wahlen vom 9./10. Mai 1988 zum örtlichen Personalrat beim Berufsförderungsdienst … für ungültig zu erklären.

Die Beteiligten haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen,

und sind ihm entgegengetreten.

Mit Beschluß vom 6. Oktober 1988 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Das Verselbständigungsverfahren als solches wie das Wahlverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Ob der Fachgebietsleiter des Berufsförderungsdienstes auch personal vertretungsrechtlich relevante Regelungsbefugnisse habe, könne auf sich beruhen. Denn die Frage mangelnder Regelungsbefugnisse des „Leiters” berühre nicht die rechtliche Zulässigkeit der Verselbständigung, sondern nur ihre Zweckmäßigkeit. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herleiten. Soweit dem Personalrat der Außenstelle die Legitimation zur Beteiligung fehle, werde die „Beteiligungslücke” durch den Gesamtpersonalrat geschlossen. Diese Auffangzuständigkeit des Gesamtpersonalrats bei „aufgespaltenen” Dienststellen sei mit den Grundzügen des Personaltvertretungsrechts, insbesondere mit dem Partnerschaftsprinzip, vereinbar. Das Gesetz gehe selbst von der Unvollkommenheit verselbständigter Dienststellen aus, die nach § 6 Abs. 3 nur als Dienststelle fingiert würden. Eine eventuell unzweckmäßige Verselbständigung führe nicht zur Ungültigkeit oder gar Nichtigkeit der Wahl. Das Gericht sei im übrigen nicht befugt, die Zweckmäßigkeit einer Verselbständigung zu prüfen. Es sei auch nicht von der Hand zu weisen, daß bei Richtigkeit der vom Antragsteller vertretenen Rechtsauffassung der Dienststellenleiter im Rahmen seiner Organisationsgewalt dem „Leiter” der Teil- oder Nebendienststelle Kompetenzen entziehen und damit die Verselbständigung zunichte machen könnte. Der Berufsförderungsdienst … liege auch räumlich weit vom Kreiswehrersatzamt … entfernt (§ 6 Abs. 3 BPersVG). Selbst wenn es richtig wäre, daß die Entfernung von ca. 40 km zwischen … und … hin und zurück in etwa … 1 1/2 Stunden mit dem Pkw zurückgelegt werden könnte, dürften andere Umstände, die geeignet seien, die Fahrtdauer zu verlängern, nicht außer acht gelassen werden, z.B. eine Parkplatzsuche. Bei einer Entfernung von mehr als 20 km – bei verschiedenen Dienstorten – sei eine räumlich weite Entfernung im Sinne von § 6 Abs...

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