Verfahrensgang

VG Düsseldorf (Aktenzeichen 17 K 2167/95)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 29.04.2002; Aktenzeichen 9 B 12.02)

 

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist als Miterbin nach der verstorbenen Frau I. C. Miteigentümerin des Grundstücks U. straße 16 in T.. Hierfür zog der Beklagte Frau C. mit Bescheid vom 6. August 1985 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 7777,48 DM heran. Nach Widerspruch setzte er durch Bescheid vom 5. September 1985 antragsgemäß die Vollziehung bis einen Monat nach Zugang des Widerspruchsbescheides aus. Während des Vorverfahrens stimmte der Regierungspräsident E. gemäß § 125 Abs. 2 BauGB der Herstellung der U. straße nachträglich zu (Verfügung vom 12. Juni 1990, bei der Stadt T. eingegangen am 17. Juli 1990). Durch Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1990 ermäßigte der Beklagte den Erschließungsbeitrag auf 6103,59 DM, wies den Widerspruch im übrigen als unbegründet zurück und teilte mit, der verbleibende Erschließungsbeitrag sei innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheides zu entrichten.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 1994 zog der Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 9. September 1985 bis zum 23. November 1990 zu Aussetzungszinsen von 1891,– DM heran. In ihrem hierauf bezogenen Widerspruch wandte sich die Klägerin dagegen, daß auch für die Zeit vor dem 12. Juli 1990 Aussetzungszinsen berechnet wurden. Diesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 1995 als unbegründet zurück.

Gegen den Zinsbescheid hat die Klägerin rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben. Veranlaßt durch einen im Beschluß des Senats vom 7. Juli 1997 (3 B 1179/95) enthaltenen Hinweis, beantragte die Klägerin unter dem 6. August 1997 beim Beklagten einen Billigkeitserlaß hinsichtlich der Aussetzungszinsen für die Zeit vom 9. September 1985 bis zum 12. Juli 1990. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. September 1997 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies er durch Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 1997 als unbegründet zurück. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1997 hat die Klägerin die Klage um einen auf Zinserlaß gerichteten Verpflichtungsantrag erweitert.

Die Klägerin hat beantragt,

den Zinsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 1994 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 1995 insoweit aufzuheben, als höhere Zinsen als 122,– DM festgesetzt worden sind,

hilfsweise,

den Beklagten unter Aufhebung seines einen Erlaß ablehnenden Bescheides vom 8. September 1997 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 1997 zu verpflichten, auf die mit Zinsbescheid vom 13. Dezember 1994 festgesetzten Zinsen in Höhe eines Teilbetrages von 1769,– DM zu verzichten.

Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen und den Beklagten entsprechend dem Hilfsantrag zum Zinsverzicht verpflichtet.

Nach Zustellung des Urteils am 12. März 1998 hat der Beklagte am 14. April 1998 (Dienstag nach Ostern) die Zulassung der Berufung beantragt. Durch Beschluß vom 30. Juli 1998 hat der Senat die Berufung insoweit zugelassen, als das angefochtene Urteil den Beklagten zum Erlaß von Aussetzungszinsen verpflichtet. Zur Begründung der Berufung bezieht sich der Beklagte auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 25. Mai 1992 (2 A 1464/91) und sein Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren und trägt ergänzend vor:

Er habe die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß geprüft und sei ohne Ermessensfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß Gründe für einen Billigkeitserlaß nicht bestünden; das Verwaltungsgericht habe nicht an seiner Stelle ein eigenes Ermessen ausüben können. Hier liege weder ein Ausnahmetatbestand noch ein Sachverhalt zugrunde, der mit Sinn und Zweck der Steuergesetzgebung nicht vereinbar sei. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entspreche es sogar ausdrücklich dem Willen des Gesetzgebers, daß Finanzbehörden Abgaben einschließlich Zinsen ab Vollziehbarkeit des Bescheides erhielten; diese Vorschrift würde ihre Bedeutung verlieren, wenn er als verpflichtet angesehen würde, einen Billigkeitserlaß zu gewähren. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO sei entgegenzuhalten, daß nach § 237 AO Aussetzungszinsen ohne Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entstünden. Den Urteilsausführungen zu § 236 AO sei schließlich entgegenzuhalten, daß ein Kläger nach dieser Vorschrift keinen Anspruch auf Erstattungszinsen habe, wenn der Bescheid im Rechtsmittelverfahren geheilt werde.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantra...

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