Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 3 K 238/02)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 19.02.2009; Aktenzeichen 2 C 18.07)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am … Januar 1961 geborene Kläger erwarb im Jahr 1983 die Allgemeine Hochschulreife und leistete im Anschluss daran Zivildienst. Von 1985 bis 1988 studierte er Sonderpädagogik, von 1986 bis 1990 außerdem Geografie an der Universität zu L., danach von 1990 bis 1994 an der Universität C.. 1994 schloss er das Studium der Geografie mit dem Diplom ab. Von 1995 bis 1997 studierte er an der Universität zu L. Biologie (Sekundarstufe I und II). Am 15. Mai 1997 legte er die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I ab, im Fach Geografie durch Anerkennung der an der Universität in C. bestandenen Diplomprüfung. Am 29. Januar 1999 bestand er die besondere Prüfung in Erziehungswissenschaft und am 9. November 1999 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I in den Fächern Biologie und Geografie.

Während der Studienzeit und nach Abschluss der Zweiten Staatsprüfung arbeitete der Kläger in verschiedenen Bereichen außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Mit Schreiben vom 28. März 2000 bewarb er sich beim Schulamt der Stadt L. um eine Stelle als Lehrer im Vertretungsunterricht. Mit Arbeitsvertrag vom 12. April 2000 wurde er mit Wirkung vom 6. April 2000 für die Zeit bis zum 28. Juni 2000 als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis eingestellt. Weitere befristete Einstellungen – teilweise als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft – folgten für die Zeit vom 14. August 2000 bis zum 3. September 2000 und vom 4. September 2000 bis zum 25. Januar 2001. Er wurde jeweils an einer Hauptschule verwendet.

Zum Schuljahr 2000/2001 hatte sich der Kläger außerdem am schulscharfen Ausschreibungsverfahren beteiligt. Unter dem 9. Oktober 2000 teilte ihm die Bezirksregierung L. mit, seine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe sei in Aussicht genommen, sofern er die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Der Kläger nahm das Einstellungsangebot an, wurde mit Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2001 mit Wirkung vom 1. Februar 2001 auf unbestimmte Zeit als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis eingestellt und an einer Hauptschule eingesetzt.

Bereits mit Antrag vom 18. Januar 2001 begehrte der Kläger die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Hinweis darauf, dass er auch die Mangelfächer Mathematik und Physik unterrichten werde. Mit Schreiben vom 18. Mai 2001 wies das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen darauf hin, dass nach der im Runderlass vom 22. Dezember 2000 getroffenen Ausnahmeregelung eine Übernahme von Bewerbern mit den dort genannten Mangelfächern trotz Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze nur bei neu einzustellenden Lehrkräften in Betracht komme. Laufbahnrechtlich überalterte Lehrer, die bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt seien, würden nicht erfasst.

Unter dem 5. Juni 2001 beantragte der Kläger erneut seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und gab zur Begründung an, dass er hauptsächlich die Mangelfächer Mathematik, Chemie und Physik unterrichte.

Mit Bescheid vom 13. September 2001 lehnte die Bezirksregierung L. den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ab. Der Erlass vom 22. Dezember 2000 könne keine Anwendung finden, weil der Kläger über keine Lehramtsbefähigung für die Mangelfächer verfüge. Nicht entscheidend sei, dass er in diesen Fächern tatsächlich Unterricht erteile.

Am 10. Oktober 2001 legte der Kläger Widerspruch ein. Wegen seines überwiegenden Unterrichtseinsatzes in Mangelfächern müsse seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe schon aus Gründen der Gleichbehandlung erfolgen.

Die Bezirksregierung L. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21. Dezember 2001 zurück und führte zur Begründung aus, es sei im Hinblick auf die unterschiedliche Vorbildung rechtlich unbedenklich, Lehrkräfte, die ohne entsprechenden Abschluss in Mangelfächern Unterricht erteilten, vom Anwendungsbereich des Erlasses auszuschließen.

Der Kläger hat am 10. Januar 2001 Klage erhoben und geltend gemacht, er erfülle die Voraussetzungen des Erlasses vom 22. Dezember 2000, weil er – was ausreichend sei – überwiegend in den dort genannten Unterrichtsfächern tätig sei. Ferner sei die Einstellungspraxis nicht mit europäischem Recht vereinbar. Die Höchstaltersgrenze verstoße gegen das in Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 enthaltene Diskriminie...

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