Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 33 K 2820/98.PVB)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 19.05.2003; Aktenzeichen 6 P 16.02)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller hinsichtlich der „Rahmenweisung für das Führen von Dienstkraftfahrzeugen durch Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung als Selbstfahrer” vom 6. Februar 1998, VMBl. 1998, 109 (im Folgenden: Rahmenweisung) ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Die Rahmenweisung hat den folgenden Wortlaut:

  1. Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Dienstbetriebes ist von der Möglichkeit des freiwilligen Selbstfahrens von Dienstkraftfahrzeugen durch Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer vermehrt Gebrauch zu machen. Das gilt immer dann, wenn der Einsatz des Dienstkraftfahrzeuges aus Gründen der Wirtschaftlichkeit geboten ist. Für den verstärkten Einsatz von Selbstfahrern haben die Dienststellenleiter und sonst zuständigen Vorgesetzten Sorge zu tragen. Ihnen obliegt es, in geeigneter Weise die Bereitschaft des Personals ihres Zuständigkeitsbereiches zum Selbstfahren zu fördern.
  2. Zum Führen eines Dienstkraftfahrzeuges durch Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer als Selbstfahrer bedarf es nur der allgemeinen (zivilen) Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse. Um den Einsatz von Selbstfahrern zu erleichtern, ist die Anwendung der für Kraftfahrer der Bundeswehr geltenden militärischen Bestimmungen einschließlich der praktischen Einweisung am Dienstkraftfahrzeug für Selbstfahrer auf das Mindestmaß zu beschränken. Dazu entfallen ab sofort insbesondere folgende Voraussetzungen nach der ZDv 43/1, der ZDv 43/2 und den einschlägigen Besonderen Anweisungen:

    – die Überprüfung der Eignung von Selbstfahrern in einer Kraftfahrgrundausbildungsstelle, – die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister, – die Untersuchung auf Kraftfahrerverwendungsfähigkeit, – die einschränkende Bestimmung über den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen, die Zivilkraftfahrer als ständig eingeteilte Kraftfahrer übernommen haben (ZDv 43/2 Nr. 506, Satz 3); diese Bestimmung wird zunächst für die Dauer von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Weisung ausgesetzt.

  3. Selbstfahrer geben nur noch – nach entsprechender Belehrung – vor dem zuständigen Vorgesetzten eine schriftliche Erklärung ab (Anlage). Sie kann ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
  4. Mit dem Merkblatt „Hinweise für das Führen eines Dienstkraftfahrzeuges” werden Selbstfahrer über Möglichkeiten von Zusatzversicherungen informiert.
  5. Die Mitnahme von Personen durch Selbstfahrer ist zulässig, wenn dies zur Ausübung des Dienstes erforderlich sowie für Selbstfahrer und Mitfahrer zumutbar ist.
  6. Die personalbearbeitenden Dienststellen klären bei Bewerbungen und Neueinstellungen die Bereitschaft zum Selbstfahren, insbesondere für Dienstposten, die Mobilität bei der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte erfordern.
  7. Einzelheiten werden in einer gesonderten Weisung des Führungsstabes des Heeres geregelt.
  8. Der Hauptpersonalrat ist beteiligt worden.”

Im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzungen wurden insoweit Rechte aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG (Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit), § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG (Arbeitsplatzgestaltung), § 75 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG (Inhalt von Personalfragebogen für Angestellte und Arbeiter), § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BPersVG (Inhalt von Personalfragebogen für Beamte), § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG (Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten) und aus § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG (Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen) geltend gemacht.

Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren erster Instanz, das der Antragsteller am 8. April 1998 eingeleitet hat, hat der Antragsteller zum Zwecke der Bestätigung des von ihm reklamierten Mitbestimmungsrechts im Wesentlichen wie folgt vorgetragen: Im Rahmen laufender Organisationsmaßnahmen betreibe der Beteiligte eine Änderung der Personalbemessungsschlüssel für die als Zivilkraftfahrer beschäftigten Arbeiter. Durch Einarbeitung eines kalkulatorischen Selbstfahreranteils strebe der Beteiligte eine Erhöhung dieses Anteils auf 50 % an. Er, der Antragsteller, habe sich insofern aber lediglich mit einem Wert von 30 % einverstanden erklärt. Er wende sich gegen die beabsichtigte Aussetzung der vorrangigen Heranziehung hauptamtlicher Kraftfahrer. Es müsse sichergestellt sein, dass Dienstfahrzeuge nur durch entsprechende sachkundige Beschäftigte geführt würden, was sowohl dem Schutz des Bundes vor Vermögensschäden wie auch dem Schutz der Dienstreisenden vor Dienstunfällen und Gesundheitsschäden und dem Schutz der Zivilkraftfahrer diene. Die Vorschrift, dass Selbstfahrer auf dem jeweiligen Fahrzeugtyp ausreichend und vollständig eingewiesen werden müssten, diene der Sicherung der Vertrautheit mit dem Kraftfahrzeug und damit ebenso der ...

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