Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung eines Wegeunfalls als Dienstunfall

 

Leitsatz (amtlich)

Geschützt im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG ist nur der Weg, den der Beamte ohne Rücksicht auf sonstige private Interessen vernünftigerweise wählen darf, um unter Berücksichtigung der konkret bestehenden Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen. Ein solcher Weg muss den Beamten ohne erhöhte Risiken zum Ziel führen.

 

Normenkette

BeamtVG § 31 Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Urteil vom 20.09.2005; Aktenzeichen 3 K 259/04)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 3 K 259/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit diesem Urteil wurde die auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Anerkennung des Verkehrsunfalls des Klägers vom 5.8.1998 als Dienstunfall gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, dass sich die Unfallfürsorge nach § 31 Abs. 2 BeamtVG nicht auf jeglichen Weg erstrecke, den der Beamte wähle, um zum Dienst zu gelangen oder um nach Beendigung des Dienstes einen anderen Ort zu erreichen. Geschützt sei nur der Weg, den der Beamte ohne Rücksicht auf sonstige private Interessen vernünftigerweise wählen dürfe, um unter Berücksichtigung der konkret bestehenden Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen. Ein Weg, der nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für den öffentlichen Verkehr – hier mit Zeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art – gesperrt sei, könne nicht als geschützter Weg angesehen werden.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 21.11.2005 gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Unter Zugrundelegung der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch stellt sich eine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Bei der Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist der Maßstab der Ergebnisrichtigkeit unabhängig von der Fehlerhaftigkeit einzelner Begründungselemente anzulegen. Die Zulassung des Rechtsmittels ist unter diesem Aspekt geboten, wenn die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 –, DVBl. 2004, 883.

Daran fehlt es hier.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterfällt nicht jeder Weg, der zur Dienststelle hin- oder von ihr fortführt, dem Schutz des § 31 Abs. 2 BeamtVG. Zwar kann der Beamte grundsätzlich selbst über die Art des Verkehrsmittels und die günstigste Streckenführung entscheiden. Geschützt im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG ist aber – wie auch bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – nur der Weg, den der Beamte vernünftigerweise wählen darf, um unter Berücksichtigung der konkret bestehenden Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen. Ein solcher Weg muss den Beamten ohne erhöhte Risiken zum Ziel führen vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.2004 – 2 C 29/03 –, dokumentiert bei Juris.

Den für Fahrzeuge aller Art gesperrten Waldweg durfte der Kläger vernünftigerweise nicht wählen, um zu seiner Wohnung zu gelangen. Abgesehen davon, dass der Kläger mit dem Befahren des für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrten Streckenabschnitts eine Verkehrsordnungswidrigkeit beging, brachte die Strecke des Klägers darüber hinaus aufgrund des Zustandes dieses Weges – ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vom 20.9.2005 vorgelegten Lichtbilder handelt es sich dabei um einen relativ schmalen unbefestigten Waldweg – zusätzliche Gefahren, etwa eine erhöhte Rutsch- und damit Sturzgefahr, und somit auch eine objektive Erhöhung der Wegegefahr mit sich. Derartige Konstellationen hat bereits das Bundessozialgericht vgl. Urteil vom 5.5.1993 – 9/9a RV 21/91 –, dokumentiert bei Juris einem versorgungsrechtlich nicht geschützten Umweg gleichgestellt. Zwar hat sich vorliegend – anders als in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall – der Verkehrsunfall nicht innerhalb des für den Fahrzeugverkehr gesperrten Streckenabschnitts selbst ereignet. Dies bedeutet jedoch keinen entscheidungserheblichen Unterschied. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger mit dem Abbiegen...

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