Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkurrenz von Beförderungs- und Versetzungsbewerbern bei der Dienstpostenvergabe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Durch die Festlegung auf ein Auswahlverfahren, an dem sowohl Beförderungsbewerber als auch Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, beschränkt der Dienstherr seine Organisationsfreiheit. Versetzungsbewerber sind dann ebenfalls am Leistungsgrundsatz zu messen.

2. Hat der Dienstherr durch die Ausschreibung zu erkennen gegeben, dass er je nach Bewerberfeld die Vorabwahl nach Organisationsermessen treffen möchte, fehlt es an einer Festlegung auf ein Auswahlverfahren nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG.

 

Normenkette

GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2; BBG a.F. § 26 Abs. 1 S. 1; BBG § 28 Abs. 2; BGleiG § 8; ARZV Nrn. 18, 22

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Urteil vom 04.12.2007; Aktenzeichen 2 K 273/06)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. Dezember 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 273/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist zulässig, aber nicht begründet.

Durch das angegriffene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin gegen ihre Nichtberücksichtigung bei einer Stellenbesetzung abgewiesen.

Das den Prüfungsumfang begrenzende Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 25.2.2008 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, und schließlich stellt sich auch keine entscheidungserhebliche Frage grundsätzlicher Bedeutung im von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorausgesetzten Sinn.

Die Zulassung der Berufung unter dem Aspekt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist dann geboten, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 803/00 –, NVwZ 2000, 163, sowie BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 –, DVBl. 2004, 838) Daran fehlt es hier.

Die Beklagte hat – entsprechend der Ankündigung in der Stellenausschreibung – der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung die Richtlinien für die Ausschreibung und Übertragung von Dienstposten sowie für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten des höheren und gehobenen Dienstes in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein – ARZV – vom 10.6.2003 zugrunde gelegt. Es begegnet dabei keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Regelung der Nr. 18 ARZV annimmt, dass sich die Beklagte mit der Ausschreibung im konkreten Fall nicht verbindlich darauf festgelegt hat, die Auswahl unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungs- sowie des Bundesverwaltungsgerichts steht es im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, ob er eine Stelle im Wege der Beförderung oder der Versetzung vergeben will. Entschließt er sich jedoch für ein Auswahlverfahren, an dem sowohl Beförderungsbewerber als auch Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, legt er sich durch diese Organisationsgrundentscheidung auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren fest. Durch die Wahl und die Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens beschränkt der Dienstherr in diesem Fall seine Organisationsfreiheit. Versetzungsbewerber sind dann ebenfalls am Leistungsgrundsatz zu messen (BVerfG-K…, Beschlüsse vom 28.2.2007 – 2 BvR 2494/06 –, NVwZ 2007, 693, und vom 28.11.2007 – 2 BvR 1431/07 –, NJW 2008, 909; BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 – 2 C 17/03 –, NVwZ 2005, 702).

An einem solchen Auswahlverfahren, an dem Beförderungs- und Versetzungs-(Status-)bewerber unterschiedslos teilnehmen, fehlt es hier. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in diesem Zusammenhang entscheidend darauf ab, ob sich der Dienstherr durch die Ausschreibung auf das Modell der Bestenauslese für das Auswahlverfahren festgelegt hat. Die Beklagte hat mit der Ausschreibung im konkreten Fall eine solche Organisationsgrundentscheidung in dem Sinne, dass Beförderungs- und Versetzungsbewerber unterschiedslos am Auswahlverfahren teilnehmen, indes nicht getroffen. Durch die Bezugnahme in der Ausschreibung auf die ARZV, darunter auch Nr. 18 ARZV, wonach “bei einer Konkurrenz zwischen Status- und Versetzung...

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