Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) um die Rechtmäßigkeit der Entlassung des Klägers aus dem Probebeamtenverhältnis.

Der 1962 geborene Kläger war im Anschluss an seinen Wehrdienst (vom 6. Mai 1980 bis zum 30. April 1983, nach entsprechender Ausbildung: als Unteroffizier) seit dem 1. Mai 1983 bei der Volkspolizei beschäftigt. Dort war er zuletzt im Range eines Obermeisters der Volkspolizei als Stellvertreter des Diensthabenden beim Volkspolizeirevier 101 eingesetzt.

Ab dem 3. Oktober 1990 wurde er – zunächst als Angestellter – im Dienst der Berliner Polizei weiterverwendet. Im „Personalfragebogen für die Angehörigen der unteren und mittleren Dienstlaufbahn … der ehemaligen Volkspolizei Berlin” verneinte er die Tätigkeiten für das MfS, eine Verpflichtungserklärung hierfür, Kontaktierung durch das MfS betreffenden Fragen 59 und 60 und ließ die diesbezüglichen Zusatzfragebögen (A, B und C) unausgefüllt. Zugleich nahm er „Kenntnis” davon, die Behörde werde beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) eine Auskunft darüber einholen, ob, gegebenenfalls auf welche Weise, er für das MfS tätig war (16. Februar 1991). Die in dem Fragebogen gegebenen Antworten legte der Beklagte – wie seinerzeit üblich – der am 18. Februar 1992 durchgeführten (vorläufigen) Überprüfung der Frage zu Grunde, ob Anhaltspunkte für eine Verflechtung des Klägers mit dem MfS bestanden hatten, die einer Übernahme in das Beamtenverhältnis entgegenstehen könnten, und ernannte ihn am 30. März 1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister. Im Bescheid vom 21. Juli 1993 wies der Beklagte den Kläger u.a. darauf hin, dass die Probezeit regelmäßig drei Jahre, in seinem Falle bis zum Ablauf des 31. März 1995 dauere und er außer bei Nichtbewährung auch dann entlassen werden könne, wenn sich ergeben sollte, dass die Voraussetzungen des an frühere Tätigkeiten für das MfS anknüpfenden Sonderkündigungstatbestandes des Einigungsvertrages vorliegen; seine Weiterbeschäftigung werde voraussichtlich nicht möglich sein, wenn die noch ausstehende Auskunft des BStU Nachteiliges über ihn ergeben sollte. – Letztere erbat der Beklagte unter dem 10. Januar 1994.

Bei einer am 13. Juni 1994 vorgenommenen formblattmäßigen Überprüfung hinsichtlich der Bewährung in der Probezeit gelangte der Beklagte zu dem Ergebnis, dass die laufbahnrechtliche Probezeit des Klägers auf den Ablauf des 31. März 1994 verkürzt werden könne, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen sollten. Zugleich leitete er das Verfahren für dessen Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ein. Mit Schreiben vom selben Tage forderte er ihn (weil die Nachricht des BStU noch fehle) auf, innerhalb von 14 Tagen den (beigefügten) Vordruck einer Erklärung unterschrieben zurückzusenden, dass er nicht Mitarbeiter des MfS gewesen sei.

Der Kläger gab die von ihm geforderte Erklärung nicht ab. In der irrigen Annahme, dass sie vorliege, verfügte der Beklagte am 30. Juni 1994 die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit unter gleichzeitiger Beförderung zum Polizeiobermeister, die er am 16. Juli 1994 vollzog.

Ein ebenfalls am 30. Juni 1994 verfügter Bescheid über die Feststellung erfolgreicher Beendigung der Probezeit mit Ablauf des 31. März 1994 wurde dem Kläger am 21. Juli 1994 zugestellt.

Am 9. Februar 1998 ging dem Beklagten die Auskunft des BStU (vom 2. Februar 1998) zu, aus der sich ergab, dass der Kläger vom 24. August 1981 bis zum 9. Mai 1987 auf der Grundlage einer von ihm mit Klarnamen und Decknamen unterzeichneten „Berufung” als GMS erfasst gewesen sei und die ihn betreffende GMS-Akte 17 Treffberichte des Führungsoffiziers bzw. des FIM sowie eine Reihe von ihm gelieferter Berichte mit Informationen über Soldaten und Unteroffiziere seiner Einheit enthalte. Treff- und Berichtstätigkeit hätten nach dem Inhalt der Akte (gleichzeitig mit dem Wehrdienst) im April 1983 geendet.

Das Rechercheergebnis wurde dem Kläger am 23. Februar 1998 eröffnet. Zugleich wurde ihm die Weiterführung seiner Dienstgeschäfte untersagt und Rücknahme der letzten Ernennungen sowie Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis angekündigt.

Beide, Rücknahme und Entlassung, ordnete der Polizeipräsident mit Zustimmung des Personalrats (dem dafür der Verfügungsentwurf vorgelegen hatte) durch Bescheid vom 19. Mai 1998 an: Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit unter gleichzeitiger Beförderung werde zurückgenommen, weil der K...

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