Verfahrensgang

VG Berlin (Urteil vom 05.09.2001; Aktenzeichen 1 A 243.98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. September 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Genehmigung für die teilweise Kappung einer Birke.

Er ist Eigentümer des mit einem Reihenendhaus bebauten Grundstücks … Berlin-Lichtenrade. Auf dem benachbarten Grundstück der Beigeladenen … steht in einem Abstand von rund 1 m von den Grundstücksgrenzen eine circa 40 Jahre alte Birke mit einem – 1995 gemessenen – Stammumfang von 133 cm in 1,30 m Höhe. Auf dem Grundstück des Klägers steht unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück in dem Bereich zwischen dem Wohngebäude und der Birke ein von der Baumkrone überdeckter Schuppen mit Flachdach.

Im August 1995 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Genehmigung zur Kappung des oberen Teils der Birke und mehrerer Äste mit der Begründung, von dem Baum gehe eine unzumutbare Beschattung eines seiner Wohnräume aus, durch Baumabfälle würden die Regenrinne und die Fallrohre verstopft, die Wurzeln drängen in das Mauerwerk des Schuppens ein und überhängende Äste beschädigten dessen Dach. Durch den Bescheid vom 29. November 1995 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Genehmigung zur Einkürzung der unteren Äste des Baums, um im Dachbereich des Schuppens einen Freiraum zu schaffen; im Übrigen versagte er die Genehmigung, weil der Baum ansonsten die Grundstücksnutzung nicht unzumutbar einschränke. Mit seinem Widerspruch verfolgte der Kläger seinen Antrag auf Genehmigung der Kappung des Baumes bis zur Höhe der Regenrinne weiter und machte ferner geltend, infolge des Eindringens kleinteiliger Baumabfälle unter die 1992 erneuerte Ziegelabdeckung des Hauses entstünden an der Dachkonstruktion Feuchtigkeitsschäden; überdies bestehe die Gefahr, dass das Wurzelwerk der Birke in den Entwässerungskanal im Grenzbereich eindringe. Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch den Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 1998 hat der Kläger Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der er sein Genehmigungsbegehren weiter verfolgt hat. Dazu hat er eine gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. … vom 29. Mai 1998 eingereicht, in der beschrieben wird, dass sich in der Dachrinne des Hauses und unterhalb der Ziegel und auf der Unterspannbahn unter der Ziegelabdeckung starke Ansammlungen kleinteiliger Baumabfälle befanden, was eine ausreichende Hinterlüftung der Dachfläche verhindere und trotz Anwendung von Holzschutzmitteln zu Fäulnisbildungen oder Insektenbefall an Teilen der hölzernen Dachkonstruktion führen könnte. Ferner seien eine erhebliche Verschattung des Arbeitszimmers und ein gestörter Fernsehempfang festzustellen.

In dem Ortsbesichtigungs- und Verhandlungstermin vom 5. September 2001 hat das Verwaltungsgericht die Örtlichkeiten äußerlich in Augenschein genommen sowie im Inneren des Hauses das Arbeitszimmer besichtigt und vom Dachbodenfenster aus die in der Regenrinne befindlichen Baumabfälle festgestellt. Durch das Urteil vom selben Tage hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung seien nicht gegeben. Der Kläger werde in der zulässigen Nutzung seines Grundstücks durch die biologisch gesunde Birke nicht unzumutbar eingeschränkt. Die beantragte Kappung des oberen Teils der Birke sei nicht geeignet, die Verdunkelung des Arbeitszimmers nachhaltig zu beheben. Die behauptete Störung des Fernsehempfangs und die befürchtete Beschädigung von Abwasserrohren seien bereits unsubstanziiert. Die Verstopfung der Regenrinne könne ohne erheblichem Aufwand regelmäßig beseitigt werden und vorbeugend durch die Anbringung eines Gitters verhindert werden. Die vorgebrachten Gefährdungen der Dachkonstruktion durch unter die Ziegel dringende Baumabfälle seien nicht nachvollziehbar und in dieser Form dem seit Jahren mit Baumschutzstreitigkeiten befassten Gericht noch nie vorgetragen worden; jedenfalls könnten derartige Auswirkungen auf Teile des Daches durch von Zeit zu Zeit vorgenommene Reinigungsarbeiten und den Einsatz von Holzschutzmitteln verhindert werden.

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung, zu deren Begründung der Kläger unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens namentlich rügt, dass das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht hinsichtlich der von den Baumabfällen ausgehenden Schäden und Beeinträchtigungen an seinem Haus verletzt habe.

Im Rahmen des Orts- und Verhandlungstermins vom 14. November 2003 nahm das Gericht das Innere der der Grundstücksgrenze zugewandten Seite des Gebäudes bis zum Dachboden sowie die Örtlichkeiten vom rückwärtigen Grundstücksbereich her in Augenschein. Der ...

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